Die betriebliche Veranlassung einer Weihnachtsfeier für Dienstnehmer bestreitet nicht einmal das Finanzamt. Die damit verbundenen Ausgaben sind daher für den Dienstgeber jedenfalls Betriebsausgaben. Der „geldwerte Vorteil“ aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung darf aber beim einzelnen Dienstnehmer einen Jahresbetrag von S 5.000,- (ab 2002: € 365,-) nicht übersteigen. Dieser Freibetrag gilt freilich pro Kalenderjahr und nicht pro Betriebsveranstaltung! Gutscheine und Bons Zusätzlich zu diesem Freibetrag für diverse Feiern bleiben anlässlich von Betriebsveranstaltungen Geschenke bis S 2.550,- (ab 2002: €186,-) beim Dienstnehmer steuer- und beitragsfrei. Die Abhaltung einer Weihnachtsfeier ist übrigens keine Bedingung für die Steuerfreiheit – allein die Verteilung der Geschenke gilt bereits als Betriebsveranstaltung. Vorsicht ist aber geboten, wenn Sie Geld schenken wollen: Geldgeschenke, wie etwa die Schenkung eines Euro-Startpaketes, sind nämlich lohnsteuerpflichtig. Werden dagegen Gutscheine oder Geschenkbons, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, verschenkt, bleibt das Geschenk steuerfrei. Das gilt auch für Goldmünzen, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht. Wenn (Weihnachts-)Geschenke und Betriebsveranstaltungen im Jahr pro Mitarbeiter zusammen mehr als S 7.550,- (ab 2002: € 548,68) ausmachen, dann sind diese sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Tipp: Geben Sie Weihnachtsgeschenke am besten in Form von Gutscheinen, Bons oder Sachgeschenken und halten Sie sich an die Grenze von S 2.550,- (ab 2002: € 185,31,-) pro Mitarbeiter.