Der freie Dienstnehmer ist im Gegensatz zum „echten“ Dienstnehmer nicht in den betrieblichen Organismus eines Geschäftsbetriebes eingebunden. Er ist weder an fixe Arbeitszeiten noch an den fixen Tagesablauf eines Betriebes gebunden. Der freie Dienstnehmer muss nur über einen bestimmten Zeitraum hindurch eine gewisse Tätigkeit erbringen, wobei er sich aber die Arbeitszeit selbst frei einteilen kann. Arbeitsrechtlich gilt er daher auch nicht als Arbeitnehmer. Aus der Sicht des Steuerrechts bezieht er Einkünfte aus selbständiger Arbeit, von der Sozialversicherung wird er aber als unselbständiger Arbeitnehmer eingestuft. Das alles führt natürlich zu einer Reihe von Unklarheiten und Verwirrungen. Unklarheiten und Verwirrungen Neben dem freien Dienstnehmer gibt es auch bei den zu mehr als 25% beteiligten GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern und den Gemeindefunktionären eine Kluft zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Ist ein Geschäftsführer zu mehr als 25% an einer GmbH beteiligt, ist er steuerlich selbständig, sozialversicherungsrechtlich in der Regel aber weiterhin unselbständig. Dasselbe gilt für die Gemeindefunktionäre: Steuerlich sind sie unselbständig, in der Sozialversicherung zählen sie zu den Beamten. Angleichung des Steuerrechts an das Sozialrecht Mit diesen nicht nachvollziehbaren Verwirrungen soll wieder einmal Schluss gemacht werden. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Sozialversicherungsträgern, Interessenvertretungen und Ministerien soll nun die schon so oft in Angriff genommene, aber letztendlich immer gescheiterte Angleichung des steuerlichen Dienstnehmerbegriffs an jenen des Sozialrechts vornehmen. Ein Reformvorschlag sieht etwa vor, den freien Dienstnehmer gänzlich abzuschaffen. Statt dessen soll es nur einen Dienstnehmer im „klassischen“ und einen Dienstnehmer im steuerlichen Sinn geben. Der „klassische“ Dienstnehmer soll dann sozialversicherungsrechtlich unselbständig, der steuerliche Dienstnehmer sozialversicherungsrechtlich selbständig sein. Man braucht kein Experte zu sein um zu ahnen, dass damit wohl kein Fortschritt erreicht würde. Völlige Angleichung des steuerlichen Begriffs an den sozialversicherungsrechtlichen Ein zweiter Vorschlag sieht eine völlige Angleichung des steuerlichen Dienstnehmerbegriffs an den sozialversicherungsrechtlichen Dienstnehmerbegriff vor. Dieser Vorschlag könnte für Arbeitgeber und Kassen zu wesentlichen Erleichterungen bei der Abrechnung führen. Begrüßenswert ist auch der Vorschlag der Reformkommission für die Geschäftsführer: In Zukunft soll ausschließlich die Beteiligungsgrenze von 25% als Kriterium für eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit herangezogen werden. Wir werden Sie über diese Problematik jedenfalls am Laufenden halten.