Vollmacht erteilen – aber richtig!

Zunächst müssen Sie jener Person, die die Vertretungshandlungen für Sie durchführen soll, eine Vollmacht in einem bestimmten Umfang einräumen. Ihr Stellvertreter wird von Ihnen dann eine unterfertigte Urkunde erhalten, aus der sich der Umfang der erteilten Vollmacht ergibt. Sobald die Bevollmächtigung durch Aushändigung der Urkunde oder durch Mitteilung an weitere Personen erklärt wird, entfaltet sie ihre Wirkung nach außen. Als Vollmachtgeber können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen. Wenn Sie eine Vollmacht jedoch nur intern widerrufen, also nur dem Bevollmächtigten gegenüber, bleibt das Vertrauen jener Personen, der die Vollmachterteilung mitgeteilt wurde, auf Bestehen der Vollmacht aufrecht und wird auch entsprechend geschützt. Eine Mitteilung an diesen Personenkreis wäre also vorteilhaft. Stellvertretung offen legen Damit die beabsichtigten Rechtswirkungen tatsächlich für Sie als Vollmachtgeber eintreten können, muss Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Namen tätig werden, also die Stellvertretung offen legen. Geschieht dies nicht, ist nämlich ein Eigengeschäft Ihres bevollmächtigten Vertreters anzunehmen. Ohne Offenlegung wird daher immer der Handelnde selbst verpflichtet, unabhängig von Art und Umfang der tatsächlich bestehenden Vertretungsvollmacht. Ein Geschäft mit Ihnen als Vollmachtgeber kommt also nur dann zustande, wenn Ihr Stellvertreter ersichtlich in Ihrem Namen handelt und eine ausreichende Bevollmächtigung besteht. Bei Überschreitung der eingeräumten Vertretungsmacht kommt zunächst überhaupt kein Vertrag zustande. Ein Missbrauch der Vollmacht macht Ihren Stellvertreter sogar schadenersatzpflichtig. Überschreitung der Vollmacht Ein ohne oder in Überschreitung der Vollmacht abgeschlossenes Geschäft ist jedoch nur zunächst unwirksam. Durch eine nachträgliche Genehmigung können Sie den Vertrag aber noch zustande kommen lassen. Kommt es zu keiner Genehmigung des Geschäfts, wird der Vertrag vollständig ungültig. Grundsätzlich haftet in diesem Fall Ihr Vertreter dem Vertragspartner, der auf das Bestehen der Vollmacht vertraut hat. Ihr Vertreter muss nun jene Schäden ersetzen, die Ihrem Geschäftspartner entstanden sind. Abweichungen von den allgemeinen Vertretungsregeln stellen etwa die Prokura und die Handlungsvollmacht dar. Kennzeichnend für diese beiden Formen ist ein gesetzlich genau umschriebener Inhalt, der bei der Prokura nach außen nicht beschränkt werden kann. Im Gegensatz dazu wirken bei der Handlungsvollmacht interne Beschränkungen nur dann, wenn sie dem Geschäftspartner bekannt waren oder er sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können.