Beschränkt Steuerpflichtige, die in Österreich steuerabzugspflichtige Einkünfte beziehen, sind in zahlreichen Fällen aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen berechtigt, eine Rückerstattung von Steuern zu verlangen, die Ihnen in Österreich abgezogen wurden. Solche Einkünfte sind etwa Dividenden, Lizenzgebühren, Aufsichtsratsvergütungen oder Einkünfte von Schriftstellern, Vortragenden, Künstlern, Architekten, Sportlern und Artisten, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Rückzahlungsantrag Finanzamt Eisenstadt Die Steuerrückzahlung kann durch einen beim Finanzamt Eisenstadt einzureichenden Rückzahlungsantrag erwirkt werden. Rückzahlungsanträge sind nun, wenn die abzugspflichtigen Einkünfte ab dem 1.1.2002 zugeflossen sind, unter Verwendung der neuen, einheitlichen Vordrucke ZS-RD1 (deutsch) oder ZS-RE1 (englisch) samt zugehörigen Beiblättern (Beiblatt A für Dividenden, Beiblatt B für Lizenzgebühren und Beiblatt C für andere abzugspflichtige Einkünfte) zu stellen. Die vom Antragsteller einzuholende Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde (Ansässigkeitsbescheinigung) ist auf den neuen Vordrucken bereits vorgesehen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at erhältlich. Beleg und Vollmacht Dem Antrag ist weiters ein Beleg anzuschließen, aus dem die Höhe der bezogenen Einkünfte sowie die Höhe des vorgenommenen Steuerabzuges zweifelsfrei hervorgeht. Wird der Rückzahlungsantrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften auch eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen. Auch Altvordrucke noch gültig Für Einkünfte, die vor dem 1.1.2002 zugeflossen sind, können noch die alten Formulare verwendet werden. Sofern in diesen Altvordrucken die Höhe der Steuerrückzahlung eindeutig erkennbar in Euro beantragt wird, bestehen keine Bedenken, diese Vordrucke auch für spätere Zeiträume zu verwenden.