Elektronische Rechnungen im Umsatzsteuerrecht

Der Europäische Rat der Finanzminister hat Ende letzten Jahres eine Richtlinie verabschiedet, die von den Mitgliedstaaten bis 1. Jänner 2004 umzusetzen ist. Diese Richtlinie sieht vor, dass elektronische Rechnungen von den Finanzbehörden für umsatzsteuerliche Zwecke anerkannt werden müssen. Erste Schritte zur Anerkennung elektronischer Rechnungen hat der österreichische Fiskus bereits 2002 gemacht. Der Finanzminister wurde ermächtigt, die Anforderungen an die Echtheit der Herkunft elektronischer Rechnungen und an die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts näher zu präzisieren. Allerdings hat der Finanzminister von dieser Verordnungsermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht. Elektronische Signatur Früher oder später wird die Finanz jedenfalls die elektronische Signatur akzeptieren müssen, wenn Österreich einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem EUGH entgehen will. Sollte die elektronische Signatur dann kommen, ist aber noch unklar, ob man eine qualifizierte Signatur verlangen, oder sich mit einer einfachen und weitaus billigeren Variante begnügen wird. Ein Problem für eine rasche Umsetzung der virtuellen Rechnung ist unter anderem die siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Belege. Die meisten elektronischen Datenträger können nach diesem Zeitraum nämlich nicht mehr gelesen werden. Disketten sind in den meisten Fällen schon nach zwei, CD-ROMs nach 5 bis 7 Jahren und Festplatten zumeist schon früher unbrauchbar. Problematisch können sich auch Softwareumstellungen auswirken. Manchmal kann nämlich eine neue Software die mit der Vorgängerversion erstellten Dokumente nicht mehr öffnen. Das ist von den Softwareherstellern, die einzig und allein die Maximierung ihrer Umsätze im Kopf haben, durchaus beabsichtigt. Finanz und einzelne Betroffene haben damit allerdings keine Freude.