Hat etwa ein österreichischer Staatsbürger Geld auf einem ausländischen Sparbuch oder Wertpapierdepot hinterlegt, so sind diese Zinserträge in Österreich steuerpflichtig. Bisher hatte ein großer Teil der Steuerpflichtigen aber schlicht darauf „vergessen“, diese Zinserträge in der Steuererklärung anzugeben. In Zukunft werden die Zahlstellen innerhalb der EU daher verpflichtet sein, die österreichische Finanzverwaltung über Zinszahlungen zu informieren. Die österreichische Finanzverwaltung weiß somit lückenlos über jede Zinszahlung im Gemeinschaftsgebiet Bescheid und kann daher den Steuerpflichtigen daran „erinnern“ diese auch in Österreich zu versteuern. Unter Zinszahlungen werden alle gutgeschriebenen Zinsen, welche mit einer Forderung jeglicher Art zusammenhängen verstanden – insbesondere sind dies Staatspapiere, Anleihen und Schuldverschreibungen. Ausnahmen bestimmen die Regel Österreich wurde allerdings neben Luxemburg und Belgien eine Ausnahmeregelung zugestanden. Diese drei Staaten dürfen während eines siebenjährigen Übergangszeitraumes die Informationsweitergabe verweigern. Sie müssen stattdessen eine Quellensteuer in Höhe von zunächst 15% und später 20% einheben. Die Erträge aus der Quellensteuer werden zu 75% an den Wohnsitzstaat des Empfängers der Zinszahlungen weitergeleitet. Nach 7 Jahren haben aber auch Österreich, Luxemburg und Belgien auf den Informationsaustausch überzugehen. Einführung nicht sicher Ob die Richtlinie tatsächlich eingeführt wird hängt davon ab, ob die EU eine Anzahl von Drittstaaten (allen voran die Schweiz, USA, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino) dazu bewegen kann, ähnliche Regelungen einzuführen. Sollte dies nicht gelingen, sind einige EU-Mitgliedstaaten aus Furcht vor einer Kapitalflucht – in eben diese Drittstaaten – nicht bereit der Zinsrichtlinie zuzustimmen.