Nach der rückwirkenden Genehmigung der auf Produktionsbetriebe beschränkten Vergütung ist die Energieabgabenvergütung in Ihrer ursprünglichen Fassung wieder anwendbar. Für den Zeitraum 1996 bis 2001 steht Dienstleistungsbetrieben aus diesem Grund nun doch keine Vergütung zu. Für diese Jahre gestellte Erstattungsanträge werden daher abgewiesen werden. Zukünftig können Dienstleister jedoch von einer Vergütung nicht ausgeschlossen werden. Eine Neuregelung des Gesetzes ab dem Jahr 2002 ist auch schon geplant. Hin und Her In einer Vorabentscheidung zur Energieabgabenvergütung erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ja zunächst, dass eine nur Produktionsbetrieben gewährte Vergütung eine von der EU-Kommission zu genehmigende Beihilfe darstellt. Da bei Einführung der Vergütungsregelung im Jahr 1996 von Österreich keine EU-Genehmigung eingeholt wurde, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz in der nur für Produktionsbetriebe geltenden Fassung dem EU-Recht widerspricht. Indem er die Einschränkung auf Produktionsbetriebe als von Anfang an (ab 1996) nicht anwendbar erklärte, stellte er die EU-Konformität der Vergütung wieder her. Die Vergütung konnte somit nach diesem Urteil für den Zeitraum 1996 bis 2001 auch von Dienstleistungsbetrieben beantragt werden. Nach der rückwirkenden Genehmigung durch die EU ist die Energieabgabenvergütung aber in Ihrer ursprünglichen Fassung wieder anwendbar