Entfall der Sicherungssteuer bei ausländischen Investmentfonds

Unabhängig von dieser Verpflichtung hat die Bank, bei der das Wertpapierdepot verwaltet wird, eine Sicherungssteuer in Höhe von 1,5% des Rücknahmepreises der Investmentzertifikate am Jahresende einzubehalten und abzuführen. Der Abzug dieser Sicherungssteuer unterbleibt nur dann, wenn dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorgelegt wird, dass der Steuerpflichtige seiner Offenlegungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nachgekommen ist. Kapitalertragsteuerabzug für entsprechende Erträge ausländischer Fonds Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 ist die Möglichkeit geschaffen worden, auch für entsprechende Erträge ausländischer Fonds einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Dies gilt für alle „ausschüttungsgleichen“ Erträge, die nach dem 30. Juni 2005 als zugeflossen gelten. Da der (fiktive) Zufluss vorbehaltlich einer vorherigen Ausschüttung grundsätzlich vier Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres erfolgt, gilt die Neuregelung somit für alle Fonds, deren Geschäftsjahr nach dem 28. Februar 2005 endet. Voraussetzung dafür ist, dass seitens des ausländischen Fonds eine tägliche Zinsmeldung, einschließlich des auf die Zinsen entfallenden Ertragsausgleiches, und eine jährliche Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge bei der Österreichischen Kontrollbank erfolgt. Erfolgen diese Meldungen, so ist von den ausschüttungsgleichen Erträgen ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Der Anleger muss diese Erträge nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Es entfällt dann auch die Sicherungssteuer. Erträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben Erfolgen keine Meldungen des Fonds an die Österreichische Kontrollbank, wird ein KESt-Abzug nicht vorgenommen und die ausschüttungsgleichen Erträge sind vom Anleger in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Derartige Fonds unterliegen darüber hinaus auch der Sicherungssteuer in Höhe von 1,5% des Rücknahmepreises am Jahresende, sofern keine Offenlegung vorgenommen wurde. Die Sicherungssteuer kann jedoch im Wege der Veranlagung angerechnet werden.