Für einen Arbeitgeber ist es nicht ungewöhnlich, dass Dienstnehmer aus dem Unternehmen ausscheiden oder aufgrund neuer Aufträge der Personalstand aufgestockt wird. In solchen Fällen werden Stelleninserate platziert, eingelangte Bewerbungsunterlagen überprüft und die interessantesten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. In diesem Routineverfahren lauern jedoch versteckte Kosten für den Dienstgeber. Übernachtungskosten bei länger andauernden Bewerbungsverfahren Als Dienstgeber sollten Sie sich im Klaren darüber sein, wer die im Zuge eines Bewerbungsverfahrens anfallenden Kosten zu tragen hat. Das sind nicht nur Kosten für die Erstellung der Bewerbungsunterlagen samt Porto und Fahrtkosten, sondern auch Übernachtungskosten bei länger andauernden Bewerbungsverfahren. Schlussendlich könnte einem Bewerber noch ein Schaden entstehen, wenn er im Vertrauen auf das Verhalten des potentiellen Dienstgebers sein Dienstverhältnis beim alten Dienstgeber gekündigt oder Angebote von anderen Dienstgebern abgelehnt hat. Ersatzpflicht des Dienstgebers Grundsätzlich hat der Bewerber keinen Anspruch auf Kostenersatz für die Herstellung der Bewerbungsunterlagen (Kopie von Zeugnissen, Strafregisterauszug, Fotos, Porto). Nur wenn der Dienstgeber ungewöhnliche oder besonders teure Nachweise verlangt, kommt eine Ersatzpflicht des Dienstgebers in Betracht. Entspricht ein Arbeitssuchender dem in einem Stelleninserat bekannt gegebenen Anforderungsprofil und wird er ausdrücklich durch den potentiellen Arbeitgeber zur persönlichen Vorstellung aufgefordert, so wird angenommen, dass sich der Arbeitgeber zum Ersatz der Fahrtkosten und eventuell notwendiger Übernachtungskosten verpflichtet hat. Als Fahrtkosten sind dann aber nur die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel zu ersetzten; Kosten für die Benützung des eigenen PKWs sind nur dann zu ersetzen, wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel vorhanden sind oder es im konkreten Fall der Übung entspricht, mit dem PKW anzureisen. Der Arbeitgeber muss keine Fahrt- oder Übernachtungskosten ersetzen, wenn er unmissverständlich einen Kostenersatz ausgeschlossen hat – etwa durch die Formulierung im Einladungsschreiben: „Wir möchten darauf hinweisen, dass wir Vorstellungskosten nicht ersetzen und die Einladung keinerlei Rechtsansprüche nach sich zieht“. Auch wenn die Initiative zur Vorstellung vom Arbeitssuchenden ausgegangen ist oder es sich um Kosten handelt, die beim Arbeitssuchenden ohnehin angefallen wären, müssen diese Kosten nicht ersetzt werden. Haftung für entgangenen Gewinn In Ausnahmefällen haftet der Arbeitgeber aber sogar für entgangenen Gewinn (für das Entgelt bei Kündigung eines bestehenden Dienstverhältnisses oder Ausschlagen anderer Angebote). Wenn nämlich über die wesentlichen Vertragspunkte wie Dienstleistung und Entgelt Einigkeit besteht und der Arbeitgeber ohne gerechtfertigten Grund die Verhandlungen scheitern lässt.