Beispiel Unternehmer Müller vereinbarte mit Dienstnehmer Mahler, der sämtliche Voraussetzungen für den Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung erfüllt hatte, das sogenannte Blockzeitmodell (50:50) über einen Zeitraum von 5 Jahren mit Beginn am 1.3.2004. Die folgenden 2,5 Jahre (50 %) sollte Herr Mahler 40 Stunden im Betrieb arbeiten, während er die restlichen 2,5 Jahre (50 %) nicht mehr arbeiten muss. In der Arbeitsphase“ bringt Mahler 100 % Arbeitsleistung für 75 % an ausbezahlten Bezügen. In der anschließenden „Freizeitphase“ beträgt die Arbeitsleistung 0 %, die Bezüge betragen aber weiterhin 75 %. Da die Personalaufwendungen und die Arbeitsleistung nicht in der gleichen Periode stattfinden, ist – wie bei nicht konsumierten Urlauben – eine Rückstellung zu bilden. Herr Mahler erarbeitet sich also in jedem Monat Beschäftigung ein Monat Freizeit. Als Aufwand in der Bilanz sind jedoch nur die Personalkosten für die Monate der Beschäftigungsphase ausgewiesen. Für 10 Monate Freizeit, die er sich bis 31.12.2004 erarbeitet, sind die entsprechenden Aufwendungen rückzustellen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rückstellung Für die Berechnung der Rückstellung ist das ausbezahlte Gehalt zuzüglich Lohnnebenkosten abzüglich des Kostenersatzes vom AMS zugrunde zulegen. Auch steuerlich ist die Bildung einer Altersteilzeitrückstellung erlaubt. Hatte die Finanz bisher die Meinung vertreten, daß nur 80 % solch einer Rückstellung steuerwirksam sein können, wird nach jüngster Meinung der Finanz der Aufwand für die Freizeitphase als Verbindlichkeit betrachtet, wodurch eine Kürzung nicht mehr notwendig ist. Bei gleichmäßiger Reduzierung der Arbeitsleistung wird die Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum auf etwa 50 % reduziert. Eine Rückstellung ist in diesem Fall nicht erforderlich, da die geleistete Arbeit exakt den gebuchten Personalaufwendungen entspricht. „