EU-Quellensteuergesetz

Sowohl die von der EU geplante Zinsbesteuerungsrichtlinie als auch das EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) werden voraussichtlich mit 1.7.2005 in Kraft treten. Vom Quellensteuergesetz werden nur grenzüberschreitende, innerhalb der EU getätigte, Zinszahlungen einer inländischen Zahlstelle erfasst. Empfänger der auf eigene Rechnung erfolgenden Zahlungen muss dabei eine natürliche, in der EU ansässige Person sein, die auch wirtschaftlicher Eigentümer der Zahlungen ist. Unter den Zinsbegriff der Richtlinie fallen:

  • Zinsen aus Forderungen jeglicher Art,
  • Ausschüttungen aus Kapitalanlagefonds insoweit sie aus Zinserträgen im Sinne des EU-QuStG erfolgen,
  • Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von bestimmten Kapitalanlagefonds erzielt werden,
  • Erträge aus thesaurierenden Fonds, wenn direkt oder indirekt mehr als 40 % (ab 1.1.2011 25 %) in zinstragendes Vermögen angelegt wurden.

Indexzertifikate und andere Derivativprodukte sowie Immobilieninvestmentfonds sind nicht betroffen. Für ausschüttende Fonds gilt eine Geringfügigkeitsgrenze für Veranlagungen von höchstens 15 % in zinstragendes Vermögen. Nicht erfasst sind insbesondere Dividenden, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen oder Versicherungserträge. Abzug der Quellensteuer Zu einem Quellensteuerabzug kommt es insbesondere bei der Veräußerung des Wertpapiers, bei Depotübertragungen, bei Entnahme von effektiven Stücken und bei Beendigung oder Begründung der EU-Quellensteuerpflicht. Sollte der Termin für das in Kraft Treten des Gesetzes nicht wieder verschoben werden, wird die Quellensteuer in folgender Höhe erhoben: 15 % für die ersten 3 Kalenderjahre nach in Kraft Treten des Gesetzes, 20 % in den darauf folgenden 3 Kalenderjahren und danach 35 %. Keine EU-Quellensteuer wird erhoben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer einen Informationstausch mit seinem ausländischen Wohnsitzfinanzamt zulässt. Der Steuerpflichtige muss sein Wohnsitzfinanzamt aber selbst davon in Kenntnis setzen.