Der Wegzug aus Österreich wird für Unternehmer erschwert, da anlässlich des Transfers von Wirtschaftsgütern – wie etwa Maschinen – vom Inland ins Ausland die so genannten „stillen Reserven“ zu versteuern sind. Das bedeutet, dass die oft große Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert des Wirtschaftsgutes steuerlich erfasst werden muss. Aufgrund des EuGH-Erkenntnisses ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden, wenn etwa die Wirtschaftsgüter von einem inländischen Betrieb in eine ausländische Betriebsstätte im EU-Raum überführt werden. Werden die Wirtschaftsgüter in weiterer Folge veräußert oder von der Betriebsstätte im EU-Raum in eine Betriebsstätte außerhalb des EU-Raumes verlagert, so kommt es zu einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Nach zehn Jahren hat der Fiskus das Nachsehen Die mögliche steuerliche Nacherfassung in Österreich unterliegt einer Verjährungsfrist, die erst kürzlich von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt wurde. Eine Realisierung der stillen Reserven in der ausländischen Betriebsstätte ist nach Ablauf der dieser Verjährungsfrist aus österreichischer Sicht steuerfrei möglich. Auch für Private kam es anlässlich der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland zu einer Besteuerung der Wertsteigerung für bestimmte Beteiligungen an Körperschaften, ohne dass überhaupt Geld zugeflossen war. Auch hier wurde durch das Urteil des EuGH Abhilfe geschaffen, sofern der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in einen anderen EU Staat verlegt.