Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre steht und ausschließlich für Fachleute von Interesse ist, sind als Betriebsausgabe absetzbar. Es ist jedoch Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit im Einzelnen nachzuweisen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnten Tageszeitungen, Wochen- und Monatszeitschriften oder Illustrierte steuerlich nicht geltend gemacht werden. Gemäß Rechtsprechung sind diese Aufwendungen etwa bei einem Rechtsanwalt selbst dann nicht absetzbar, wenn die Zeitschriften dazu dienen, den wartenden Klienten die Zeit zu verkürzen. Bei Ärzten zeigt sich die Finanz oft kulanter und hat Verständnis für die berufliche Notwendigkeit der Wartezimmerlektüre. Im Regelfall werden Ausgaben für gemietete Lesezirkel oder gekaufte Monats- oder Wochenzeitungen steuerlich akzeptiert. Tageszeitungen nicht absetzbar Tageszeitungen werden hingegen selbst dann nicht anerkannt, wenn sie als Wartezimmerlektüre dienen. Gleiches gilt für allgemein bildende Nachschlagewerke, Lexika, Werke der Belletristik, Reiseführer und ähnliches.