Feste Regeln für den E-Commerce

Das ECG enthält einheitliche Regelungen für Geschäfte, die online zwischen Unternehmen („B2B“) sowie zwischen Unternehmen und Verbrauchern („B2C“) abgeschlossen werden. Ein wichtiges Anliegen des ECG ist der Konsumentenschutz. Zulassungsfreiheit Die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Online-Anbieters bedarf laut ECG keiner behördlichen Zulassung. Zulassungsvorschriften, die auch für Offline-Anbieter gelten, wie etwa gewerberechtliche Bewilligungen und Konzessionen, sind aber auch für Online-Anbieter relevant. Informationspflichten Online-Anbieter haben auf ihrer Web-Seite ein Mindestmaß an Unternehmensinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Preise von Online-Anbietern sind klar und eindeutig auszuweisen; daneben ist anzugeben, ob darin Steuern und Versandkosten enthalten sind. Vertragsabschluss im Internet Der Online-Anbieter hat den Nutzer vor Vertragsabschluss auf seiner Web-Seite klar und eindeutig über die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen, zu informieren. Die einzelnen Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Nutzer in „downloadbarer“ Form zur Verfügung zu stellen. Den Erhalt der elektronischen Vertragserklärung hat der Online-Anbieter dem Nutzer unverzüglich zu bestätigen. Verantwortlichkeit von Online-Anbietern Im Allgemeinen sind Online-Anbieter für die fremden Informationen nicht verantwortlich, wenn sie von der Rechtswidrigkeit keine Kenntnis haben; nach Kenntniserlangung haben Online-Anbieter jedoch unverzüglich die abgespeicherten Informationen zu entfernen oder den Zugang zu sperren. Verantwortlichkeit bei Hyperlinks Auch die Verantwortlichkeit für die längst üblich gewordenen „Verlinkungen“ von einer Web-Seite auf eine andere Web-Seite (so genannte Hyperlinks), ist im ECG geregelt. Auch hier gilt, dass der „linkende“ Online-Anbieter für die Informationen auf der verwiesenen Web-Seite nicht verantwortlich ist, sofern er von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine Kenntnis hat bzw. sobald er nach Kenntniserlangung den elektronischen Verweis unverzüglich entfernt. Herkunftslandprinzip Die Tätigkeit eines Online-Anbieters soll primär dem Rechtssystem jenes Staates unterliegen, in dem der Online-Anbieter niedergelassen ist. Das Herkunftslandprinzip gilt im elektronischen Geschäftsverkehr aber nicht uneingeschränkt; in manchen Rechtsbereichen (z.B. im Urheber- und Versicherungsrecht, aber auch für Verbraucherverträge und bei strafbaren Handlungen im Internet) ist es nicht anzuwenden.