Fortbildung: Finanz gegen lange Erholungspausen

Man darf in der Regel davon ausgehen, dass Fortbildungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Zweck der Fortbildungskosten ist es ja schließlich, im ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Privater Charakter der Reise Bei Seminaren muss jedenfalls ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit bestehen, damit die angefallenen Kosten auch steuerlich geltend gemacht werden können. Sehr oft haben Fortbildungsveranstaltungen aber auch eine „private“ Komponente, mit der sich die Finanzverwaltung nicht abfinden will. Fortbildungsveranstaltungen wie Studienreisen, Kongresse oder Tagungen sind nämlich nur dann steuerlich absetzbar, wenn Planung und Durchführung der Reise im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst auf eine Art und Weise erfolgen, dass „ein privater Charakter der Reise nicht unterstellt werden kann“. Restriktiv agiert die Finanz auch bei Sprachkursen. Diese werden von ihr nämlich nur dann anerkannt, wenn sie im ausgeübten Beruf unabkömmlich sind oder es sich um Spezialsprachkurse handelt, in denen ein Fachvokabular vermittelt wird. Allgemein interessante Programmpunkte Die Finanz verlangt auch, dass im Rahmen einer solchen Fortbildungsveranstaltung Kenntnisse erworben werden, die im Beruf des Steuerpflichtigen verwertet werden können. Das Reiseprogramm und die Durchführung müssen klar auf eine bestimmte Berufsgruppe abgestellt sein, allgemein interessante Programmpunkte dürfen zeitlich nicht länger dauern als gewöhnlich. Wird im Rahmen von Reisen ein „Mischprogramm“ aus Weiterbildung und Erholung absolviert, liegen für die Finanz privat veranlasste, steuerlich nicht abzugsfähige Kosten vor. Schon eine überlange Mittagspause zu Erholungszwecken ist der steuerlichen Absetzbarkeit abträglich. Aufschlüsselung der Kosten Wir empfehlen Ihnen daher, beim Besuch einer Fortbildungsveranstaltung genau auf das Programm und den Veranstalter zu achten. Sollte ein Mischprogramm vorgesehen sein, so sollten Sie darauf bestehen, vom Veranstalter eine genaue Aufschlüsselung der Kosten zu erhalten um den auf die berufliche Fortbildung entfallenden Kostenanteil steuerlich absetzen zu können. Sollte sich der Veranstalter weigern, eine solche Aufschlüsselung vorzunehmen oder sollte eine solche Aufschlüsselung aus verrechnungstechnischen Gründen nicht möglich sein, müssen Sie damit rechnen, bei der Finanz abzublitzen.