Freie Dienstnehmer und Neue Selbständige in der Sozialversicherung

Mittlerweile besteht in sehr vielen Fällen Unklarheit darüber, ob eine Beschäftigung in Form eines freien Dienstverhältnisses oder als Neuer Selbständiger ausgeübt wird, was im Hinblick auf die Kostenbelastung für den Dienstgeber aber von besonderer Bedeutung ist. Wann ist jemand als freier Dienstnehmer tätig? Freier Dienstnehmer ist jemand dann, wenn er sich einem anderen gegenüber zu einer Dienstleistung verpflichtet hat, ohne dabei persönlich abhängig zu sein. Das bedeutet, dass der freie Dienstnehmer bei der Erbringung der Dienstleistung in der Regel nicht so stark an Arbeitsort, Arbeitszeit und gewisse Arbeitsabläufe gebunden ist. Er ist auch nicht in den betrieblichen Ablauf des Dienstgebers eingebunden und unterliegt in der Regel auch nicht der Kontrollbefugnis durch den Arbeitgeber. Ein typisches Beispiel für einen freien Dienstnehmer wäre etwa ein Schularzt, der neben seiner Tätigkeit in der Privatordination auch noch die Kinder in der Schule untersucht. In der Regel gibt er die Untersuchungszeiten selbst vor, er ist auch nicht in den organisatorischen Betrieb der Schule eingebunden. Dass die Untersuchungen in der Regel in der Schule und nicht in seiner Ordination stattfinden werden, ist für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses nicht schädlich Wann ist jemand Neuer Selbständiger? Beim Neuen Selbständigen handelt es sich um einen Beschäftigungstypus, den es erst seit ein paar Jahren gibt. Im Gegensatz zum freien Dienstnehmer ist der Neue Selbständige kein Arbeitnehmer, er steht in keinem Beschäftigungsverhältnis und muss sich bei Überschreiten gewisser Versicherungsgrenzen selbst nach GSVG (dem Sozialversicherungsgesetz für Gewerbetreibende) versichern. Neue Selbständige sind aber keine Gewerbetreibenden. Zu diesen neuen Selbständigen zählen etwa die Sachverständigen, die Vortragenden, die Gutachter, sowie die Autoren, EDV-Programmierer (sofern sie nicht angestellt sind) und die technischen Zeichner. Sozialabgabenbelastung des Dienstgebers Während die Sozialabgabenbelastung des Dienstgebers bei einem normalen Dienstvertrag 39,3% beträgt (davon trägt 21,65% der Dienstgeber selbst) und bei einem freien Dienstvertrag 30,7% (hier trägt der Dienstgeber 17,20% selbst), fällt eine solche Lohnnebenkostenbelastung beim neuen Selbständigen für den „Dienstgeber“ überhaupt weg. Der neue Selbständige ist zwar mit Sozialabgaben in der Höhe von 23,9% belastet (15% Pensionsversicherung und 8,9% Krankenversicherung), muss diese aber selbst tragen.