Fremdwährungsdarlehen: Steuerpflicht bei Konvertierung?

Bei der vorzeitigen Rückzahlungen eines Fremdwährungskredits oder einer Konvertierung in eine andere Fremdwährung stellt sich allerdings die Frage nach einer allfälligen Steuerpflicht. Konvertieren bedeutet in diesem Zusammenhang „eine Währung zum Wechselkurs tauschen“. Für die Klärung der Steuerpflicht muss unterschieden werden, ob der Kredit im betrieblichen Bereich oder im Privatbereich aufgenommen wurde. Privates Darlehen Ein durch die Konvertierung entstandener Kursgewinn ist im Privatbereich nur dann steuerpflichtig, wenn dieser Kursgewinn innerhalb eines Jahres seit der Kreditaufnahme erzielt wird. Dann ist entscheidend, in welche Währung gewechselt wird. Wird der Fremdwährungskredit innerhalb eines Jahres in ein Euro-Darlehen konvertiert, so ist der erzielte Kursgewinn zu versteuern. Hingegen löst die Konvertierung in eine zum Eurowechselkurs labile Währung keine Steuerpflicht aus. Das bedeutet, dass ein etwaiger Kursgewinn aus einer Konvertierung eines Yen-Darlehens in ein SFR-Darlehen (und umgekehrt) immer steuerfrei bleibt. Betriebliches Darlehen Anders wird die Situation seitens der Finanzbehörde gesehen, wenn der Fremdwährungskredit zum Betriebsvermögen zählt. Im betrieblichen Bereich führt eine Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens sowohl beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch beim Bilanzierer zum gleichen steuerlichen Ergebnis: Kursgewinne (infolge eines im Tilgungszeitpunkt gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Kurses) oder Kursverluste (im umgekehrten Fall) werden im Tilgungszeitpunkt (= Konvertierungszeitpunkt) realisiert und sind zu versteuern. Nicht entscheidend ist, ob die Konvertierung in ein Eurodarlehen oder in eine zum Eurowechselkurs labile Währung erfolgt.