Bisher zählten bestimmte Bezüge, Auslagenersätze, Ruhebezüge sowie die Einkünfte der Hinterbliebenen von Mitgliedern der Landesregierungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Nunmehr werden alle Funktionärsgebühren von Funktionären öffentlich-rechtlicher Körperschaften lohnsteuerpflichtig, wenn der Repräsentant in den geschäftlichen Organismus der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingebunden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Funktion ein regelmäßiges Tätigwerden erfordert. Das Vorliegen eines eigenen Arbeitsplatzes ist hiefür nicht erforderlich. Darf der Repräsentant aber sogar einen Arbeitsplatz sein Eigen nennen, ist dies aber jedenfalls ein Indiz für seine organisatorische Einbindung. Laienbeisitzer und Prüfungskommissäre sind aber nicht in den geschäftlichen Organismus eingebunden. Auch Nebentätigkeiten betroffen Nunmehr werden auch Bezüge aus Nebentätigkeiten von öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes aufgrund der engen Verknüpfung mit der nichtselbständigen Haupttätigkeit ausdrücklich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angeführt. Solche Nebentätigkeiten liegen dann vor, wenn einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den ihm „obliegenden dienstlichen Aufgaben“ noch weitere Aufgaben für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden. Aufgrund der fehlenden organisatorischen Eingliederung sowie des im Regelfall fehlenden Unternehmerrisikos sind diese Einkünfte ebenfalls den lohnsteuerpflichtigen Einkünften zuzuzählen. Fehlendes Unternehmerrisiko Auch Bezüge, Auslagenersätze und Ruhebezüge von Funktionären juristischer Personen werden in die Lohnsteuerpflicht miteinbezogen, da deren Einkünfte aufgrund des fehlenden Unternehmerrisikos ebenfalls als Einkünfte aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit zu werten sind. Nicht unter diese Einkünfte fallen aber Vergütungen an wesentlich Beteiligte einer Kapitalgesellschaft, Vergütungen an Funktionäre von gemeinnützigen, mildtätigen Organisationen sowie Vergütungen von Aufsichtsratsmitgliedern und Organen von Privatstiftungen. Vortragende Tätigkeiten Vortragende, Lehrende und Unterrichtende, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben unterliegen ebenfalls keinem Berufsrisiko. Ihre Einkünfte sind daher ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit anzusehen. Sollten Sie sich von diesen neuen Vorschriften betroffen fühlen, sprechen wir gerne mit Ihnen über die Konsequenzen Ihrer Lohnsteuerpflicht.