Nach der Regelung aus dem Abgabenänderungsgesetz 2004 löst die Vermietung oder sonstige Verwendung zur Einkünfteerzielung eines gemischt genutzten Gebäudes im Anschluss an die Betriebsaufgabe keine Besteuerung der stillen Reserven aus, wenn der Betrieb im Jahr 2005 oder später aufgegeben wurde. Nur die Veräußerung innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsaufgabe führt zu einer Nachversteuerung. Nach der alten Regelung, also wenn der Betrieb vor dem Jahr 2005 aufgegeben wurde, musste der Steuerpflichtige bei einer innerhalb von 5 Jahren nach der Betriebsaufgabe vorgenommenen begünstigungsschädlichen Überlassung des Betriebsgebäudes die stillen Reserven im Betriebsgebäude nachversteuern. Option in die neue Rechtslage Wie bei der alten Regelung ist die Begünstigung nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine aktive Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Übergangsbestimmung sieht nun vor, dass die Neuregelung auch auf Betriebsaufgaben, die vor dem Jahr 2005 erfolgten, anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige dies unwiderruflich erklärt. Die Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine nach bisheriger Rechtslage schädliche Überlassung (etwa eine Vermietung) oder Verwendung erfolgt ist. Wird daher im Falle einer Betriebsaufgabe etwa im Jahr 2003 das gemischt genutzte Betriebsgebäude erstmals im Jahr 2005 oder 2006 vermietet, kann durch eine bis zum Ende des betreffenden Jahres (2005 oder 2006) abzugebende unwiderrufliche Erklärung in die neue Rechtslage optiert und damit eine Nachversteuerung der stillen Reserven als Folge der Vermietung verhindert werden. Veräußerung des Gebäudes Nach Ablauf von 5 Jahren nach der Betriebsaufgabe kann das Gebäude veräußert werden, ohne dass es zu einer Nachversteuerung der stillen Reserven kommt. Wird das Gebäude jedoch innerhalb von 5 Jahren nach Betriebsaufgabe veräußert, so wird nach der neuen Regelung der Einkommensteuerbescheid des Jahres der Betriebsaufgabe dahingehend berichtigt, dass die ursprünglich auf Antrag unterbliebene Besteuerung der stillen Reserven nachgeholt wird. Wurde das Gebäude im Zeitraum zwischen der Betriebsaufgabe und der Veräußerung des Gebäudes vermietet, so würde als Abschreibungsbasis der Restbuchwert des Gebäudes im Aufgabezeitpunkt herangezogen. Durch die Nachversteuerung der stillen Reserven wird im Gegenzug diese Abschreibungsbasis rückwirkend für die Jahre der Vermietung um die nachversteuerten stillen Reserven erhöht, was in diesen Jahren zu Einkommensteuergutschriften führt. Wenn Sie vor der Aufgabe Ihres Betriebes stehen, sollten Sie uns also jedenfalls kontaktieren, damit Sie von der Nichtbesteuerung der stillen Reserven eines Gebäudes profitieren können.