Unter folgenden Voraussetzungen können im Jahr 2004 angefallene Strafen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten berücksichtigt werden:
- Die Werbungskosten müssen den Betrag von € 132 übersteigen,
- die Geldstrafe muss in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen und
- vom Verschulden unabhängig oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sein.
Als Beispiel ist hier die Strafe bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges zu Ladevorgängen bei Kunden zu nennen. In diesem Fall – der durch alle Instanzen bis zum Verwaltungsgerichtshof durchgefochten wurde – hat das Höchstgericht das Vorliegen von einkommensteuerlich abzugsfähigen Werbungskosten nämlich bestätigt. Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit Ansonsten wird die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen von der Finanzbehörde restriktiv behandelt. Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung des Arbeitgebers begangen wurde. Aufgrund der Bestimmungen des Lohnsteuer-Wartungserlasses 2004 dürfen nun nicht einmal mehr Strafen wegen überhöhter Geschwindigkeit, die über den Arbeitnehmer verhängt wurden, als Werbungskosten abgezogen werden.