Nach den Förderbedingungen müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um der Umsatzsteuerpflicht zu entgehen:
- Es darf kein Zusammenhang zwischen der Subvention durch die Gemeinde und den Preisen für die vom Zahnarzt – insbesondere seinen Patienten gegenüber – erbrachten Leistungen bestehen. Gemeindebürger dürfen also ärztliche Leistungen trotz Subvention nicht zu günstigeren Konditionen beziehen.
- Der Zahnarzt darf der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Verbraucherin oder Beteiligte am Wirtschaftsleben durch die Errichtung und den Betrieb seiner Facharztpraxis im Gemeindegebiet keinen Vorteil verschaffen.
Kein Zusammenhang von Förderung und Niederlassung Selbst wenn sich der Zahnarzt verpflichtet, die Förderung der Gemeinde ausschließlich für die Errichtung einer Zahnarztpraxis in der betreffenden Gemeinde zu verwenden und die Mittel bei einer Schließung der Ordination innerhalb von zehn Jahren aliquot zurückzuzahlen, unterliegt die Förderung nicht der Umsatzsteuer. Für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) liegt zwischen der Förderung einerseits und der Niederlassung als Arzt andererseits kein innerer Zusammenhang im Sinne einer umsatzsteuerrechtlich relevanten Gegenleistungsbeziehung vor. Der VwGH stützte sich bei seiner Entscheidung auf eine ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).