Gesellschafterentnahme als verdeckte Gewinnausschüttung

Ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH musste kürzlich unangenehme Erfahrungen mit der Finanzverwaltung machen. Er hatte mit der Gesellschaft einen bestimmten Betrag als Bezug vereinbart. Seine „Entnahmen“ überschritten im Laufe der Jahre aber regelmäßig die vereinbarte Höhe. Die Geschäftsführerbezüge und die darüber hinaus gehenden Entnahmen wurden auf ein Gesellschafterverrechnungskonto gebucht. Sein Gesellschafterkonto befand sich daher in einem ständigen Wachstum. Auch die Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos wurde als Entnahme gebucht. Eine Bezahlung der Zinsen erfolgte jedoch nicht. Über die Höhe des Kreditrahmens, die Fälligkeit und die Höhe der Zinsen sowie deren Rückzahlung wurden nach außen hin keine Vereinbarungen getroffen. Entscheidung durch das Höchstgericht Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden die Entnahmen von der Finanzverwaltung als „verdeckte Gewinnausschüttungen“ beurteilt. Dies hatte zur Folge, dass für die Entnahmen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % anfielen. Der Geschäftsführer wollte sich damit freilich nicht abfinden und brachte die Sache vor das Höchstgericht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte dann fest, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern (insbesondere Mehrheitsgesellschaftern) ebenso strenge Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen anzulegen sind. Solche Abmachungen müssten von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten. Ansonsten könne die Rückzahlbarkeit der empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden, sodass von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen werden müsse. Die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter kann eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung hervorgeht. Der Verwaltungsgerichtshof folgte damit der Auffassung der Betriebsprüfung. Als vergleichbarer GmbH-Geschäftsführer sollten Sie also in der Gestaltung Ihrer Bezüge und darüber hinaus gehender Entnahmen vorsichtig sein.