Gesetzliche Pension: Prüfung der „Hacklerregelung“ empfehlenswert

Die wichtigste Voraussetzung, um die Hacklerregelung in Anspruch nehmen zu können, besteht darin, dass man 45 (Männer) bzw. 40 (Frauen) Beitragsjahre nachweisen kann. Dabei zählen auch bis zu 5 Jahre Kindererziehungszeiten und Wochengeldzeiten und bis zu 2,5 Jahre Präsenz-/Zivildienstzeiten. Für die optimale Gestaltung ist wichtig, dass auch nachgekaufte Schul- und Studienzeiten angerechnet werden; die Kosten dafür können in voller Höhe als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Vom Finanzamt bekommen Sie daher bis zu 50% davon zurück! Kein Abschlag von der Pension Die Regelung für Langzeitversicherte gilt für Männer, die vor dem 1.7.1950 bzw. für Frauen, die vor dem 1.7.1955 geboren sind. War die Geburt später, gilt nicht mehr 60/55 als frühestmögliches Hackler-Pensionsalter, sondern ein bereits schrittweise angehobenes. Alle Versicherten, die es schaffen, die Voraussetzungen für die Hacklerregelung bis zum Dezember 2007 zu erfüllen, lukrieren zusätzlich einen ganz besonderen Vorteil: Auf Grund des Pensionsharmonisierungsgesetzes wird kein Abschlag von der Pension gemacht! Informieren Sie sich daher über diese Pensionsmöglichkeit, über den Schulzeitennachkauf sowie über die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Pension.