Nachdem der Europäische Gerichtshof in Sachen „Rückzahlung der Getränkesteuer“ den Ball zur endgültigen Entscheidung wieder an den österreichischem Verwaltungsgerichtshof zurückgespielt hat, hat dieser endlich sein Urteil gefällt: Die in den einzelnen Landesabgabenordnungen zur Rückzahlung bezahlter Abgaben verpflichtenden Gesetzesstellen seien gesetzeskonform und entsprechen dem EU-Recht. Gemeinden müssen aber die zu Unrecht entrichtete Getränkesteuer dann nicht zurückzahlen, wenn sie dem Abgabepflichtigen nachweisen können, dass er die Steuer auf seinen Kunden überwälzen konnte und dadurch keinen Absatz- oder Gewinnrückgang erlitten hat. Beweislast liegt bei Gemeinden Eine Gemeinde hat also die Frage zu klären, ob die Steuer vom Gastwirt auf den Konsumenten weitergegeben werden konnte, oder ob sie eine Kostenbelastung des Unternehmers dargestellt hat. Denn nur dann besteht auch Anspruch auf Rückerstattung. Eine bloße Vermutung reicht aber nicht aus. In einem zweiten Schritt muss dann geklärt werden, ob die Steuer zu einem Absatz- und Gewinnrückgang geführt hat. Dass dies keine einfache Aufgabe darstellt und wahrscheinlich nur nach gründlicher Prüfung der Situation jedes einzelnen erledigt werden kann, versteht sich von selbst. Mitwirkungspflicht des Unternehmers Um der Gemeinde die Arbeit aber etwas zu erleichtern, erwartet sich der Gerichtshof auch vom Unternehmer eine gewisse Mitwirkung: Er muss der Gemeinde Zugang zu bestimmten Belegen und Aufzeichnungen (etwa der Umsatzsteuererklärung) gewähren. Reicht dies jedoch trotz allem nicht aus, den Rückerstattungsbetrag einigermaßen genau zu errechnen, bleibt einer Gemeinde als letzter Ausweg nur das Instrument der Schätzung.