Höchstgerichturteil zur bäuerlichen Hofübergabe

Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Rechtsansicht, dass bei der Hofübergabe ein Vergleich des 3-fachen Einheitswertes der übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke mit dem Wert der vereinbarten Versorgungsleistungen an den Hofübergeber (Wohnwert, Naturalien, etc.) vorzunehmen sei. Wenn dabei der Wert der Versorgungsleistungen unter dem Wert der übergebenen Grundstücke (3-facher Einheitswert) läge, sei die Grunderwerbsteuer vom 3-fachen (!), anstatt vom einfachen Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu bemessen. Höchstgericht gegen Finanzverwaltung Eine Bauerfamilie wollte das so nicht auf sich sitzen lassen und ging vor das Höchstgericht. Dieses folgte vollinhaltlich der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht und lehnte die Argumentation der Finanzverwaltung ab. Somit gelten für die Hofübergabe folgende Regelungen: Werden im Zuge einer bäuerlichen Hofübergabe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers vereinbart, so ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer der einfache Einheitswert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke heranzuziehen. Eine weitere Differenzierung – etwa nach dem Umfang der Gegenleistung oder ihrem Verhältnis zum Wert des Grundstückes – ist nicht vorzunehmen. Steuerfreibetrag von € 365.000 ist anzuwenden Der Verwaltungsgerichtshof stellte außerdem fest: Der Steuerfreibetrag von € 365.000 ist bei bäuerlichen Hofübergaben auch dann anzuwenden, wenn der Hof zuvor zur Gänze an den späteren Hofübernehmer verpachtet war. Denn die Verpachtung eines Betriebes ist in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Folge einer solchen Betriebsaufgabe wäre der Entfall des Steuerfreibetrages von € 365.000 gewesen. Die Aufgabe eines Betriebes liegt aber erst dann vor, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen.