Voller Vorsteuerabzug von Bewirtungsspesen wieder zulässig

Da jetzt wieder jene Rechtslage anzuwenden ist, die vor dem EU-Beitritt Österreichs bereits bestanden hatte sind drei unterschiedliche Kategorien von Bewirtungsspesen zu unterscheiden: Bewirtungsspesen, die zu 100 % abzugsfähig sind In der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sind zur Gänze abzugsfähig: Geschäftsessen im Betrieb und in Restaurants, Übernahme der Hotelkosten des Gastes, Kosten der Beherbergung des Gastes im (Gäste-)Haus des Gastgebers oder im dafür vom Gastgeber angemieteten Haus, wenn sie

  1. unmittelbarer Bestandteil der Leistung sind, oder mit dieser im unmittelbaren Zusammenhang stehen,
  2. überwiegenden Entgeltcharakter haben oder
  3. keine Repräsentationskomponente aufweisen.

Darunter fallen etwa Bewirtungen anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines Geschäftsfreundes oder anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen für die Geschäftsfreunde selbst. Bewirtungsspesen, die nicht abzugsfähig sind In der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsspesen, die hauptsächlich der Repräsentation dienen. Das gilt etwa für Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss oder Bewirtung im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Veranstaltungen. „Gemischte“ Bewirtungsspesen In der Einkommen- und Körperschaftsteuer weiterhin nur zur Hälfte, in der Umsatzsteuer jetzt aber voll abzugsfähig sind Bewirtungsspesen, die der Werbung (Produkt- und Leistungsinformation) dienen, wenn die betriebliche und berufliche Veranlassung überwiegt. Es ist in jedem Fall darzulegen, welches konkrete Rechtsgeschäft tatsächlich abgeschlossen oder angestrebt wurde. Als Beispiele können hier Bewirtungen im Zusammenhang mit Klienteninformation oder Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses genannt werden. Es wird daher in Fällen des Vorsteuerabzuges bei Bewirtungen ab sofort wieder die Geltendmachung der Vorsteuer möglich. Für vergangene Jahre kann mit Hilfe eines entsprechenden Antrages innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist die Vorsteuer vom Finanzamt zurückgeholt werden.