Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge – Neue Meldepflichten

Liefert ein Unternehmer in einem EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat Gegenstände, so wird dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung oder als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet. Der Erwerber muss für diese Lieferung Erwerbsteuer zahlen, die er sich aber – soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist – im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung wieder als Vorsteuer abziehen kann. Die Pflicht des liefernden Unternehmers besteht darin, diese Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Mit Hilfe dieser Meldung, die an den Staat, in dem der Erwerber seinen Sitz hat, weitergeleitet wird, kann die Erwerbsbesteuerung kontrolliert werden. Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge Sind neue Fahrzeuge, die entweder von einer Privatperson erworben werden oder durch eine Privatperson verkauft werden, Gegenstand einer Lieferung in einen anderen EU-Staat, ist dieser Vorgang immer eine innergemeinschaftliche Lieferung. Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder mit dem Fahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt wurden. Der Käufer muss für diesen Erwerb Erwerbsteuer zahlen. Da dieser Vorgang aber in der Zusammenfassenden Meldung nicht erfasst wird, wurde dafür eine eigene Meldevorschrift geschaffen. Der Sinn dieser neuen Vorschrift liegt darin, die Lieferung von neuen Fahrzeugen und die daran knüpfende Besteuerung besser kontrollieren zu können. Vorgangsweise ab 1. Juli 2003 Alle Unternehmer, die neue Fahrzeuge an Privatpersonen verkaufen sowie Privatpersonen, die aufgrund der Lieferung neuer Fahrzeuge wie Unternehmer behandelt werden, müssen daher diesen Vorgang mittels amtlichen Vordruckes (Formular U17) dem zuständigen Finanzamt melden. Das Formular ist auf der Homepage des Finanzministeriums zu finden. Die Meldung ist spätestens bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats abzugeben.