Im Folgenden soll nur ein kurzer Einblick in mögliche Fälle geboten werden, im Einzelfall ist aber genauestens zu prüfen ob die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind und DB-Pflicht gegeben ist. Beschäftigt ein österreichischer Dienstgeber einen österreichischen Dienstnehmer im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz oder entsendet er ihn ins Ausland, so ist kein DB abzuführen wenn der Dienstnehmer nicht (mehr) den österreichischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Bleibt der Dienstnehmer weiterhin in Österreich sozialversichert, dann ist auch der DB abzuführen. Österreichischen Vorschriften über soziale Sicherheit Somit ist jene Bestimmung, wonach ein Dienstnehmer „auch dann als im Bundesgebiet beschäftigt gilt, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet wird“, gedanklich um den Zusatz „jedoch weiterhin den österreichischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterliegt“ zu ergänzen. Wird ein Österreicher von einem Arbeitgeber in Österreich beschäftigt, unterliegt er jedoch weiterhin dem ausländischen Sozialversicherungsrecht, so ist ebenfalls kein DB abzuführen. Es ist auch kein DB abzuführen, wenn ein Dienstgeber im EU-Ausland einen Dienstnehmer in Österreich beschäftigt, der nicht dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Achtung: Beschäftigt ein Dienstgeber im EU-Ausland einen Dienstnehmer aus Österreich, der aufgrund der Verordnung weiter den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, dann ist laut Erlass für diesen Dienstnehmer der DB abzuführen. In Fällen ohne europarechtlichen Zusammenhang (EU/EWR/Schweiz) ist weiterhin der DB abzuführen. Nach dem hierzu ergangen Erlass ist die Umsetzung bereits seit Jänner gefordert und auch bei laufenden Prüfungen zu berücksichtigen. Rückerstattungsanträge sind prinzipiell möglich wenn nachweisbar ist, dass für den Dienstnehmer im entsprechenden Zeitraum die österreichischen Vorschriften über die soziale Sicherheit nicht anwendbar waren und der DB abgeführt wurde.