Keine Dienstreise zwischen zwei Arbeitsstätten

Wenn Sie als Arbeitnehmer mehr als eine Arbeitsstätte benutzen, von denen sich eine in Ihrer Wohnung befindet, so stellen Fahrten zwischen der Wohnung und der anderen Arbeitsstätte keine Dienstreisen dar. Aufwendungen für diese Fahrten sind bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag (derzeit € 291) oder ein Pendlerpauschale abgegolten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) begründet dies damit, dass keine zusätzlichen Aufwendungen anfallen, wenn Fahrten zur weiteren Arbeitsstätte nicht vom Wohnsitz, sondern von der mit dem Wohnsitz identischen Arbeitsstätte aus angetreten werden. Fahrten mit Firmen-Pkw Wenn Sie als Dienstnehmer für solche Fahrten ein firmeneigenes Kfz verwenden, muss daher bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben ein Sachbezug berücksichtigt werden, da diese Nutzung einen „geldwerten Vorteil“ aus dem Dienstverhältnis darstellt. Zumeist kommt diese Gestaltung bei Geschäftsführern einer GmbH vor, die in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur GmbH stehen und einen Firmen-Pkw beanspruchen. Aber auch bei Angehörigen von Dienstgebern, die in einem steuerlichen Dienstverhältnis stehen, und ein Firmenfahrzeug zur Verfügung haben, ist diese Konstellation anzutreffen. Selbst eine vertragliche Vereinbarung, nach der das Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Betriebsstätten benutzt werden darf, ändert nichts am Sachbezug. Berücksichtigung von Werbungskosten Wenn Sie aber als Arbeitnehmer für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten, von denen keine einen Wohnsitz darstellt, einen privaten PKW benützen, so liegen im Regelfall keine Privatfahrten vor. Diese Fahrten können daher in ihrer tatsächlichen Höhe, die in der Regel mit dem Kilometergeld berechnet wird, als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Diese Kosten sind nämlich nicht mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten.