Keine Lohnsteuer für Zuschläge bei Sonntagsarbeit

Kollektivverträge für das Gastgewerbe können dem Sonntag in steuerlicher Hinsicht nichts mehr anhaben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nämlich einen Bescheid aufgehoben, mit dem ein Gastwirt zur Haftung wegen nicht geleisteter Abgaben für Sonntagsarbeit verdonnert wurde. Zuschläge und Überstundenzuschläge für an Sonntagen erbrachte Arbeitsleistungen sind damit bis zur gesetzlichen Freigrenze von € 360 pro Monat steuerfrei. Selbst dann, wenn durch kollektivvertragliche Regelung anstelle des Sonntages ein Wochentag als Ruhetag tritt. Finanzamt wollte Zuschläge besteuern Die Finanzverwaltung wollte eigentlich die Zuschläge für an Sonntagen geleistete Überstunden lohnsteuermäßig nicht begünstigen, weil ja Arbeitnehmer aufgrund der Kollektivverträge für das Gastgewerbe für einen Sonntagsdienst einen Ersatzruhetag erhielten. Dieser Ersatzruhetag trete – so die Finanz – an die Stelle des Sonntags. Die Kollektivverträge sähen auch keine Zuschläge von 100 % für Sonntagsarbeit vor und würden somit qualifizierte Überstunden“ nur für Feiertags- und Nachtarbeit anerkennen. Diese Kollektivverträge normierten somit eine Arbeitswoche, die vom „kalendarischen Prinzip“ abweiche. Als Ruhetag würde ein Wochentag an die Stelle des Sonntages gesetzt und dem Sonntag damit der Sonderstatus genommen. Widerspruch des VwGH Der Verwaltungsgerichtshof widersprach jedoch der Finanzbehörde. Die Zuschläge, die das Finanzamt besteuerte, seien Überstundenzuschläge, die für an Sonntagen erbrachte Arbeitsleistungen bezahlt wurden. Nach dem Gesetz sei die Steuerfreiheit der Zuschläge nur davon abhängig, dass diese Zuschläge Sonntagsarbeit oder die damit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Steuerliche Belange gehörten nicht zum Regelungsgehalt von Kollektivverträgen; Kollektivvertragsrecht könne den Inhalt des Gesetzes daher nicht verändern. „