Kleinbusse und Klein-LKWs auch ertragsteuerlich gleichgestellt

Umsatzsteuerlich betrifft die Verordnung in erster Linie den Vorsteuerabzug, auf der Seite der Einkommensteuer sind Nutzungsdauer, Angemessenheitsgrenze und Leasing-Aktivposten betroffen. Für die Umsatz- und Einkommensteuer gelten damit für ab dem 8.1.2002 angeschaffte oder geleaste Autos die gleichen Regelungen. Fahrzeuge, die vor diesem Datum angeschafft oder geleast wurden, kommen nicht in den Genuss der günstigen Regelungen der neuen Verordnung: für sie gelten weiterhin unterschiedliche Regelungen in der Umsatz- und Einkommensteuer. Kauf oder Leasing ab dem 15.2.1996 und vor dem 8.1.2002 Der grundsätzlich wieder mögliche Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen, die ab dem 15.2.1996 und vor dem 8.1.2002 gekauft oder geleast wurden, kann nicht vorgenommen werden, wenn die entsprechenden Jahre bereits vom Finanzamt veranlagt wurden und das Verfahren damit „abgeschlossen“ ist. Eventuell kann eine Betriebsprüfung oder bei Vorliegen „erheblicher“ Vorsteuern die Anregung der Aufhebung des Bescheides durch die Oberbehörde eine Möglichkeit sein, den Vorsteuerabzug doch noch zu bekommen. Ertragsteuerlich ergeben sich jedoch außer den Auswirkungen des Vorsteuerabzuges auf die Anschaffungskosten (die nun geltend gemachte Vorsteuer kürzt ja die ehemaligen Anschaffungskosten) keine Korrekturen. Die Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren, das Verbot der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages sowie die Angemessenheitsprüfung und die Notwendigkeit der Bildung eines Leasingaktivpostens bleiben weiter bestehen. Anschaffung ab dem 8. 1. 2002 Für ab dem 8.1.2002 angeschaffte oder geleaste Fahrzeuge wurde mit der Verordnung sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich die Lage vor dem EU-Beitritt (1.1.1995) wieder hergestellt. Für die in der Verordnung beschriebenen Fahrzeuge kann ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Weiters gilt für diese Fahrzeuge weder die Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren noch die Prüfung der Angemessenheit oder die Verpflichtung zur Bildung eines Aktivpostens! Diese Autos können also auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden und sind in voller Höhe steuerlich absetzbar. Sollten Sie also das Glück haben, Ihr Fahrzeug nicht vor dem 8.1.2002 bekommen zu haben, so können Sie sich freuen, da sich die Ausgaben für den Kauf oder das Leasing viel schneller steuerlich bemerkbar machen.