Neben zahlreichen gewerbe-, arbeits- und sozialrechtlichen Änderungen wurden folgende steuerliche Begünstigungen beschlossen: Forschungsfreibetrag, Forschungsprämie Der Umfang der begünstigten Forschungen wurde ausgeweitet. Der derzeit bereits bestehende Forschungsfreibetrag nach der engeren Definition von „Forschung“ in Höhe von 25 % oder 35 % kann weiterhin in Anspruch genommen werden. Zusätzlich kann von den neuen, „weiter ausgelegten“ Forschungsaufwendungen ein Freibetrag von 10 % geltend gemacht werden. Der neue Forschungsfreibetrag kann parallel zum derzeitigen Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen werden – allerdings nicht für ein und dieselben Aufwendungen. Betriebe mit schlechter Ertragslage können als Alternative eine Forschungsprämie von 3 % mittels eines amtlichen Vordruckes geltend machen, die dann dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird. Bildungsfreibetrag, Bildungsprämie Der derzeit geltende Satz des Bildungsfreibetrages wurde von 9 % auf 20 % angehoben. Für Betriebe mit niedrigen bis keinen Gewinnerwartungen ist alternativ eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % eingeführt worden, die ebenso wie die neue Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird. Vorzeitige AfA für Herstellungsaufwendungen Zur Ankurbelung der Bauwirtschaft sieht das Gesetz für im Jahr 2002 begonnene Bauvorhaben eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der auf das Kalenderjahr 2002 entfallenden (Teil)Herstellungskosten vor. Die vorzeitige Abschreibung steht aber nur für Gebäude zu, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden dienen. Im Hinblick auf die angestrebte besondere Förderung von Klein- und Mittelbetrieben wird die vorzeitige Abschreibung auf Herstellungsaufwendungen von maximal EUR 3,8 Millionen beschränkt. Ausweiterung der Begünstigungen bei Betriebsübertragungen Die für Neugründungen geltenden verkehrssteuerlichen Begünstigungen wurden für die Betriebsübertragung übernommen. Außerdem sind die verkehrssteuerlichen Begünstigungen auf dem Gebiet der Grundsteuer ausgeweitet worden. Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge, die unmittelbar mit dem Betriebsübergang im Zusammenhang stehen, werden von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende Wert des Grundstücks EUR 75.000 (Einheitswert oder Gegenleistung) nicht übersteigt. Die für Neugründungen zusätzlich gewährten Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sind für Betriebsübertragungen aber nicht vorgesehen. Der Begriff der Betriebsübertragung umschließt sowohl die entgeltliche sowie die unentgeltliche Übertragung von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jeweils, dass jene Person, welche die Betriebsführung beherrscht, wechselt und dass der Übernehmer des Unternehmens ein „Jungunternehmer“ ist, der bisher nicht vergleichbar tätig gewesen ist.