Konjunkturbelebungsgesetz – Was kann es bringen?

Neben zahlreichen gewerbe-, arbeits- und sozialrechtlichen Änderungen sind insbesondere einige steuerliche Begünstigungen vorgesehen: Forschungsfreibetrag/-prämie Zunächst soll ein neuer Forschungsfreibetrag in Höhe von 10% der Forschungsaufwendungen eingeführt werden. Der Kreis der begünstigten Forschungen wird dabei ausgeweitet. Der neue Forschungsfreibetrag kann dann auch parallel zum derzeitigen Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen werden – allerdings nicht für ein und dieselben Aufwendungen. Der derzeit bereits bestehende Forschungsfreibetrag nach der „engeren Definition“ in Höhe von 25 oder 35 % soll weiterhin in Anspruch genommen werden können. Zusätzlich soll von den neuen, „weiter ausgelegten“ Forschungsaufwendungen ein Freibetrag von 10% geltend gemacht werden können, soweit sie über die bisherige „enge Definition“ hinaus gehen. Für Betriebe mit schlechter Ertragslage soll als Alternative eine Forschungsprämie von 3 % eingeführt werden, die dann dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird. Bildungsfreibetrag/-prämie Der derzeit geltende Satz des Bildungsfreibetrages soll von 9 % auf 20 % angehoben werden. Für Betriebe mit niedrigen bis keinen Gewinnerwartungen soll alternativ eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % eingeführt werden, die ebenso wie die neue Forschungsprämie dem Abgabenkonto gutgeschrieben wird. Vorzeitige Abschreibung für Herstellungsaufwendungen Zur Ankurbelung der Bauwirtschaft soll für im Jahr 2002 begonnene Bauvorhaben eine vorzeitige Abschreibung von 7 % der auf das Kalenderjahr 2002 entfallenden (Teil)herstellungskosten eingeführt werden. Die vorzeitige Abschreibung steht dann aber nur für Gebäude zu, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden dienen. Im Hinblick auf die angestrebte besondere Förderung von Klein- und Mittelbetrieben wird die vorzeitige Abschreibung auf Herstellungsaufwendungen von maximal € 3,8 Millionen beschränkt. Ausweiterung bestimmter Begünstigungen des Neugründungsförderungsgesetzes auf Betriebsübertragungen Die derzeit für Neugründungen geltenden verkehrssteuerlichen Begünstigungen sollen für den Bereich der Betriebsübertragung übernommen werden. Außerdem soll es bei den verkehrssteuerlichen Begünstigungen auf dem Gebiet der Grundsteuer zu einer Ausweitung kommen. Grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge, die unmittelbar mit dem Betriebsübergang im Zusammenhang stehen, werden dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der anzusetzende Wert des Grundstücks € 75.000 nicht übersteigt. Die für Neugründungen zusätzlich gewährten Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen sind für Betriebsübertragungen aber nicht vorgesehen. Der Begriff der Betriebsübertragung umschließt sowohl die entgeltliche sowie die unentgeltliche Übertragung von Einzelunternehmen als auch von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften. Voraussetzung ist jeweils, dass jene Person, welche die Betriebsführung beherrscht, wechselt und dass der Übernehmer des Unternehmens ein „Jungunternehmer“ ist, der bisher nicht vergleichbar tätig gewesen ist.