Eine Aussonderung scheidet Gegenstände, die nicht zur Konkursmasse gehören, endgültig aus. Aussonderungsrechte sind auf die Aussonderung bestimmter Sachen gerichtet, die sich zwar in der Konkursmasse befinden, dem Gemeinschuldner jedoch ganz oder teilweise nicht gehören. Gegenstand der Aussonderung können sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen, vor allem Forderungen und Namens-, Marken-, Urheber- oder Patentrechte sein. Aussonderungsansprüche können sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden. Eigentumsvorbehalt Zu den Aussonderungsrechten zählen neben den Ansprüchen aus Miteigentum auch die Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt. Beim Eigentumsvorbehalt erlangt ja der Käufer nicht bereits bei Übergabe der Sache Eigentum, sondern erst bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. Auch schuldrechtliche Titel berechtigen zur Aussonderung, sofern es sich nicht um Verschaffungs- sondern um Herausgabeansprüche handelt. Dazu zählen vor allem der Anspruch des Verleihers auf Rückgabe der geliehenen Sache, des Hinterlegers auf die in Verwahrung gegebene Sache und des Bestandgebers (also des Vermieters oder Verpächters) auf die in Bestand gegebene Sache. Auch die Rechte des Pfandbestellers auf die Pfandsache nach Erlöschen des Pfandrechtes und die Rechte des Vollmachtgebers auf die zur Ausführung des Auftrages übergebenen und die in direkter Stellvertretung für ihn erworbenen Sachen berechtigen zur Aussonderung. Absonderungsrechte Ein Absonderungsrecht dagegen ist ein Anspruch auf eine abgesonderte Befriedigung aus einem ganz bestimmten Massegegenstand. Im Umfang des Absonderungsanspruches werden die übrigen Konkurs- und Massegläubiger von einer Befriedigung aus dem Absonderungsgut ausgeschlossen. Sollte etwa aus der Verwertung eines Sicherungsgutes ein Übererlös erzielt werden, so fließt dieser an die allgemeine Masse zurück. Zu den Absonderungsansprüchen zählen unter anderem vertragliche, richterliche und gesetzliche Pfandrechte sowie Zurückbehaltungsrechte und die Sicherungsübereignung sowie die Sicherungsabtretung. Kredit- und Versicherungswirtschaft Neben den Rechten aus der Konkursordnung gibt es noch zahlreiche Sonderbestimmungen vor allem im Bereich der Kredit- und Versicherungswirtschaft, die bestimmten Gläubigern ein Recht auf bevorrechtete Befriedigung aus Sachen, die eine Sondermasse bilden, geben. Erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Vorrechte von Hinterlegern und Kommittenten von Wertpapieren sowie die Verwertung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens.