Kostenlose Mitversicherung von Angehörigen eingeschränkt!

Da seit 1.1.2001 (Ehe-) Partner nicht mehr beitragsfrei mitversichert sind, muss der Versicherte für seinen (Ehe-) Partner einen Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % seiner Beitragsgrundlage (Brutto-Verdienst bzw. -Pension) leisten. Kinder bleiben weiterhin beitragsfrei mitversichert. In wirtschaftlich begründeten Fällen – etwa bei sehr niedrigem Einkommen – kann eine individuelle Herabsetzung der Beiträge beantragt werden. Der künftig zu berappende Beitrag liegt zwischen S 138,60 und S 1.761,20 monatlich. Dieser Beitrag wird direkt dem Hauptversicherten vorgeschrieben, der ihn dann einzahlen muss. Der Zusatzbeitrag fällt nur dann nicht an, wenn der (Ehe-)Partner:

  • eines oder mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder erzieht oder durch mindestens vier Jahre hindurch (irgendwann) erzogen hat,
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 hat oder
  • den Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 4 pflegt.

Der Arbeitgeber kann weiterhin die Krankenscheine für die (Ehe-)Partner ausstellen – unabhängig davon, ob der Hauptversicherte einen Zusatzbeitrag leisten muss oder nicht. Der neue Zusatzbeitrag ist nach einem Erlassentwurf des Finanzministeriums immerhin steuerlich voll absetzbar (als Werbungskosten oder Betriebsausgabe). Alternativen überlegen Betroffene könnten sich jetzt folgende Alternative überlegen: Bei Begründung eines geringfügigen (freien) Dienstverhältnisses kann eine Selbstversicherung in der ASVG beantragt werden. Der Versicherungsbeitrag beträgt S 575,– pro Monat und umfasst sowohl die Kranken- als auch die Pensionsversicherung! Zudem ist er ebenfalls steuerlich absetzbar. Der Dienstgeber muss aber 1,4% Unfallversicherungsbeitrag abführen. Der Steuerabzug ist allerdings nur beim Selbstversicherten, nicht jedoch beim unter Umständen besser verdienenden (Ehe-)Partner möglich.