Kürzere Verjährungsfristen ab 2005

Hat die Republik Österreich gegenüber einem Steuerpflichtigen einen Abgabenanspruch, so muss sie während einer bestimmte Zeit (Verjährungsfrist) den Anspruch mit Bescheid vorschreiben, andernfalls geht der Steueranspruch unter. Geht der Steueranspruch unter, so spricht man von Verjährung. Abgesehen von einigen Ausnahmen beträgt die Verjährungsfrist für Abgaben, wie der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, unverändert 5 Jahre. Wurde die Abgabe hinterzogen, dann beträgt die Verjährungsfrist 7 Jahre (bisher 10 Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen. Verlängerung der Verjährungsfrist um weitere Jahre Wird innerhalb der Verjährungsfrist von der Finanzverwaltung eine Amtshandlung, die sich auf die betreffende Abgabe bezieht (z.B. Abgabenbescheide, Außenprüfungen, Einvernahmen von Zeugen, Amtshilfeersuchen), vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (= Verlängerungsjahr). Wird in einem Verlängerungsjahr eine Amtshandlung vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr (weiteres Verlängerungsjahr). Wird in einem weiteren Verlängerungsjahr abermals eine Amtshandlung vorgenommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist wiederum um ein Jahr usw. Der Abgabenanspruch geht aber jedenfalls nach Ablauf von 10 Jahren (bisher 15 Jahre) unter (so genannte „absolute Verjährungsfrist“). Sollte die Finanzverwaltung vor dem 1.1.2005 eine Außenprüfung (früher Betriebsprüfung genannt) begonnen haben und wäre der Abgabenanspruch nach der neuen Regelung bereits verjährt, dann sieht eine Übergangsbestimmung vor, dass der Abgabenanspruch noch bis zum 1.1.2006 durchgesetzt werden kann. Negative Auswirkung bei Antrag auf Bescheidaufhebung Die eigentlich erfreuliche Verkürzung der allgemeinen Verjährungsfrist hat aber auch Nachteile. Ein Antrag auf Bescheidaufhebung wegen Verstoßes gegen das EU-Gemeinschaftsrecht kann nur innerhalb der (ab 2005 verkürzten) Verjährungsfrist gestellt werden. Wird daher im Jahr 2000 die Einkommensteuer 1998 veranlagt, so endet nach derzeitiger Rechtslage die Verjährungsfrist am 31.12.2005, nach der neuen Rechtslage ab 1.1.2005 aber bereits am 31.12.2004. Ein Antrag auf Bescheidaufhebung – etwa wegen Besteuerung von Auslandsdividenden zum laufenden Einkommensteuertarif – ist im Jahr 2005 somit nicht mehr möglich. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 soll am 9. Dezember 2004 im Parlament beschlossen werden.