Lebensversicherungen als betriebliche Pensionsvorsorge

Das Finanzministerium hat kürzlich die Lohnsteuer-Richtlinien an die aktuelle Rechtssprechung angepasst. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob schon die vom Arbeitgeber bezahlte Prämie ein zu versteuernder Lohnvorteil ist oder erst die Auszahlung der Versicherungssumme an den Arbeitnehmer. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist ein zu versteuernder Zufluss an den Arbeitnehmer nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in der Versicherungspolizze ausdrücklich als unwiderruflich Begünstigter angeführt ist. Ist der Arbeitgeber die begünstigte Person? Das Finanzministerium meint allerdings in strengerer Auslegung, dass bereits dann eine Versteuerung vorzunehmen ist, wenn es um reine Risikoversicherungen oder um solche Versicherungen geht, auf die das Betriebspensionsgesetz anzuwenden ist. Da letzteres zumeist anzuwenden ist, muss daher die Versteuerung schon im Zeitpunkt der Prämienzahlung vorgenommen werden. Ist allerdings der Arbeitgeber die begünstigte Person aus dem Versicherungsvertrag, so ist beim Arbeitnehmer erst im Zeitpunkt der allfälligen Weitergabe der Versicherungssumme durch den Arbeitgeber Steuerpflicht gegeben.