Nach der bis 31.12.2000 geltenden Rechtslage sind freiberuflich tätige bildende Künstler in der gewerblichen Sozialversicherung pensionsversichert und nach ASVG kranken- und unfallversichert, oder sie sind gänzlich nach ASVG versichert. Da für Künstler mit niedrigem Einkommen die Beiträge zur Pensionsversicherung eine große finanzielle Belastung waren, hielt selbst der sonst so sparsamen Fiskus eine Milderung der Beiträge für angebracht. Da das künstlerische Schaffen auch in budgetknappen Zeiten einen hohen Stellenwert hat, erschien Vater Staat jedenfalls die Unterstützung jener Künstler gerechtfertigt, die eine Pensionsversicherung nur um den Preis der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz erlangen könnten. Mit dem Künstlersozialversicherungsfondsgesetz , das am 1. Jänner 2001 in Kraft tritt, sollen nun auch wenig begüterte Kunstschaffende in die Sozialversicherung eingebettet werden. Neue Selbständige Ab dann erfolgt nämlich die sozialversicherungsrechtliche Erfassung der Künstler nach den für die „Neuen Selbständigen“ geltenden Regeln. Bei der Personengruppe der neuen selbständig Erwerbstätigen handelt es sich um Personen, die eine betriebliche Tätigkeit ausüben, und daraus bestimmte selbständige Einkünfte erzielen. Ab 1.Jänner 2001 sind so alle auf den Gebieten der bildenden und darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur , der Filmkunst, der Fotografie, der Multimediakunst, der literarischen Übersetzung oder der Tonkunst selbständig tätigen Künstler als „Neue Selbständige“ nach GSVG pflichtversichert. Zuschüsse durch Fonds Zur Entlastung von selbständigen Künstlern in der Pensionsversicherung wird ein Fonds eingerichtet, dessen Mittel durch das Kunstförderungsbeitragsgesetz, das Bundesfinanzgesetz und durch sonstige Einnahmen und freiwillige Zuwendungen aufgebracht werden. Dieser Fonds leistet dann Zuschüsse zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen in der Pensionsversicherung. Der Zuschuss gebührt in der Höhe von 12.000,- S jährlich. Künstler, die im Rahmen eines regulären Dienstverhältnisses beschäftigt sind, erhalten aber keinen Zuschuss. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen im nachhinein weg, kommt es zur Aliquotierung der Zahlungen. Bei der ersten Inanspruchnahme muss die künstlerische Befähigung nachgewiesen werden. Wie dies erfolgen soll, ist aber noch unklar. Weiters muss die Summe der Einkünfte des anspruchsberechtigten Künstlers in dem Jahr, in dem der Zuschuss begehrt wird, das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, darf aber nicht mehr als 270.000,- S betragen. Radio und Fernsehen teurer Freilich haben gute Nachrichten, wenn Sie aus dem Finanzministerium kommen, meist einen Haken. Den Zuschuss zur Künstlersozialversicherung holt sich der Minister nämlich durch eine Verteuerung der Radio- und Fernsehgebühren herein. Außerdem wird der Kunstförderungsbeitrag von 4,60 S auf 6,60 S angehoben. In Hinkunft muss auch jeder gewerbliche Betreiber einer Kabelanlage für jeden Empfangsberechtigten monatlich 3,40 S entrichten. Und wenn Sie sich demnächst einen Satellitenreceiver kaufen wollen, werden Sie mit zusätzlich 120,- S zur Kasse gebeten.