Lohnverrechnung bei Ferialpraktikanten

In den meisten Fällen einer Ferienbeschäftigung liegen echte Arbeitsverhältnisse vor, nur selten ein (echtes) Ferialpraktikum. Bei Letzterem steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Gegen eine Ferialpraxis und somit für ein Arbeitsverhältnis sprechen folgende Kriterien:

  1. Persönliche Arbeitspflicht,
  2. Ein-/Unterordnung in den Geschäftsbetrieb,
  3. Bindung an Arbeitszeiten,
  4. Einsatz im Interesse des Unternehmens (z.B. Urlaubsvertretung).

Der (echte) Ferialpraktikant unterliegt nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie etwa dem Angestelltengesetz. Einem Ferialpraktikanten gebühren keine Sonderzahlungen und keine Urlaubsersatzleistung. Wenn das Entgelt des Ferialpraktikanten die Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2004: € 316,19 p.M.) übersteigt, besteht Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) – allerdings ohne Arbeitslosenversicherung, ansonsten nur Teilversicherung in der Unfallversicherung. Anmeldung bei der Krankenkasse Der Dienstgeber hat den Praktikanten bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und in der Beitragsgruppe D2p abzurechnen. Beitragssatz gesamt: 31,60% (Dienstgeber-Anteil: 17,60%, Dienstnehmer-Anteil: 14,00%). Geringfügig beschäftigte Ferialpraktikanten zählen für die Betrachtung, ob die Entgeltsumme aller geringfügig Beschäftigten in diesem Kalendermonat den Grenzwert (1 ½-fache Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt, mit. Ab diesem Grenzwert hat der der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag (1,40%) eine pauschale Dienstgeberabgabe (16,40%) zu entrichten. Da echte Ferialpraktikanten keine arbeitsrechtlichen Arbeitnehmer sind, ist kein Abfertigungsbeitrag für deren Bezüge zu abzuführen. Lohnsteuer und Lohnzettel Ferialpraktikanten stehen nach Ansicht der Verwaltungspraxis regelmäßig in einem steuerlichen Dienstverhältnis. Dementsprechend unterliegen die Einkünfte des Ferialpraktikanten dem Grunde nach der Lohnsteuerpflicht. Die an Ferialpraktikanten ausbezahlten Bezüge unterliegen demnach auch dem DB (Dienstgeberbeitrag zum FLAF), dem DZ (Zuschlag zum DB) und der Kommunalsteuer. Der Arbeitgeber hat einen Lohnzettel zu erstellen und nach Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse zu übermitteln.