Die so genannte „Luxustangente“ fordert, dass Anschaffungskosten für einen PKW (inkl. Umsatzsteuer und NOVA) über € 34.000 steuerlich nicht geltend gemacht werden dürfen. Da diese Grenze seit rund 15 Jahren nicht geändert wurde, hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) festgestellt, dass diese Luxusgrenze nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisieren sei. Es würden sich dadurch folgende erhöhte Werte ergeben: 2000 – € 38.300 2001 – € 38.951 2002 – € 39.602 2003 – € 40.224 2004 – Noch kein Wert vorhanden Entscheidung noch nicht endgütig Die Finanzverwaltung wird diese Valorisierung vermutlich vorläufig nicht anerkennen. Sie hat gegen die UFS-Entscheidung bereits eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt – dieser muss nun endgültig entscheiden. Trotzdem empfehlen wir in allen noch offenen Steuerverfahren, auf die Berücksichtigung einer valorisierten Luxusgrenze zu bestehen. Insbesondere in all jenen Fällen, in denen kein Sachbezug zu versteuern ist. Die Luxusgrenze von € 34.000 ist nämlich auch die Obergrenze für die Berechnung des lohnsteuerlichen Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines Dienstautos (derzeit monatlich maximal € 510). Im Falle einer Valorisierung besteht daher bei teureren Dienstautos die Gefahr, dass auch der Sachbezug teurer wird und die Lohnnebenkosten steigen. Wenn Sie in einem bereits veranlagten Jahr solch einen betrieblichen Pkw angeschafft haben, kann noch innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des entsprechenden Bescheides ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden. Beispiel: Ein Arzt kaufte sich im Jahr 2003 einen neuen PKW um € 50.000. Da er ein Zweitauto für den privaten Gebrauch besitzt, wird dieser PKW zu 100% beruflich verwendet. Die Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre. Aufgrund seines Einkommens (mehr als € 51.000/Jahr) befindet sich der Arzt in der 50%igen Steuerstufe. (34.000 / 8 = € 4.250) – (40.224 / 8 = € 5.028) = € 778 höher Abschreibung pro Jahr. Dies entspricht € 389 an Steuerersparnis pro Jahr. Über alle 8 Jahre beträgt die Steuerersparnis insgesamt € 3.112.