Obwohl es sich bei dieser Entscheidung um eine Entscheidung eines deutschen Gerichts handelt, ist sie auch für Österreich von höchster Relevanz. Der Oberste Gerichtshof (OGH) nimmt nämlich oft auf die deutsche Rechtsprechung Rücksicht und übernimmt diese manchmal ohne Abstriche zu machen. Mit ähnlichen Entscheidungen wird also in absehbarer Zeit in Österreich zu rechnen sein. Rechtsform der GmbH missbrauchen Während bei Personengesellschaften zumindest ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet, haften die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft – bis auf wenige Einzelfälle – dafür nicht. In der Praxis ist die Versuchung daher sehr groß, die Rechtsform der GmbH zu missbrauchen, womit dann aber ein Verlust dieses Haftungsprivilegs verbunden wäre. Das Gesellschaftsvermögen ist nämlich ein zweckgebundenes Vermögen, das in erster Linie der vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dient. Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens Wenn Gesellschafter in gewissenlosen Weise auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen und dabei jede angemessene Rücksichtnahme auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens vermissen lassen, könnte dies zum Verlust des Haftungsprivilegs führen. Denn auch die Liquidierung der Gesellschaft hat im Rahmen eines geordneten Verfahrens – im Gegensatz zu einem „ wilden Zugriff“ auf das Gesellschaftsvermögen – zu erfolgen. Die Gesellschafter hätten in einem solchen Fall für den Schaden, den sie anrichten, selbst aufzukommen. Die Gläubiger könnten sich dann mit ihren Forderungen direkt an die Gesellschafter richten.