Nachzahlungen sind Leistungen des Dienstgebers an seinen Dienstnehmer, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, als der Dienstnehmer einen Anspruch darauf hätte. Sozialversicherungsrechtlich sind Nachzahlungen immer durch Aufrollung in den entsprechenden Beitragszeitraum zu erfassen. Lohnsteuerrechtliche Berücksichtigung Erfolgt die Nachzahlung im laufenden Kalenderjahr, dann ist sie in Form einer Aufrollung der Lohnsteuerzeiträume zu berücksichtigen. Betrifft es eine Zahlung, die im vorangegangen Kalenderjahr erfolgen sollte, dann ist zu unterscheiden, ob die Nachzahlung aufgrund einer willkürlichen Verschiebung erfolgt. Liegt der Nachzahlung nämlich eine willkürliche Verschiebung zugrunde, dann ist sie als „normaler“ sonstiger Bezug zu behandeln. Keine Willkür liegt jedenfalls vor, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe die verspätete Zahlung bewirkt haben. Erfolgt eine Nachzahlung nicht auf Grund einer willkürlichen Verschiebung, dann ist (soweit es sich nicht um Abfertigungen handelt) nach Abzug der Sozialversicherung ein Fünftel steuerfrei zu behandeln. Die verbleibenden 4/5 sind in dem Monat der Zahlung nach Tarif zu versteuern. Sonderfall Bilanzgeld/Jahresabschlussprämie In manchen Dienstverträgen findet sich eine Vereinbarung über Bilanzgelder oder Jahresabschlussprämien. Diese sehen vor, dass der Dienstnehmer nach bekannt werden des Jahresergebnisses eine bestimmte Prämie ausbezahlt bekommt. Der Jahresabschluss steht meist erst im folgenden Jahr fest und der Dienstnehmer bekommt die Prämie somit zeitverschoben ausbezahlt. Vereinzelt wurden diese Prämien als Nachzahlung behandelt und wegen mangelnder Willkür auch das Fünftel steuerfrei behandelt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht korrekt, wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem Urteil zu diesem Thema erst kürzlich klarstellte. Bilanzgelder und Jahresabschlussprämien sind ja erst im nächsten Jahr fällig und stellen daher keine Nachzahlung dar. Sie sind sowohl sozialversicherungs- als auch lohnsteuerrechtlich als „normaler“ sonstiger Bezug in jenem Jahr, indem sie gezahlt werden, zu erfassen.