Neue Haftungsbeschränkung für Betriebsveräußerer

Nunmehr sind zwei Haftungsfristen vorgesehen: eine fünfjährige und eine einjährige. Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer noch fünf Jahre nach dem Betriebsübergang. Die Haftung ist wie bisher mit jenem Betrag beschränkt, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Betriebspensionen nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer bis zu fünf Jahre nach dem Betriebsübergang mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Übertragung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen Neu eingeführt wurde eine betragsmäßig weitergehende Beschränkung, sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Abfertigungs- oder Pensionsrückstellungen mit der erforderlichen Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel (etwa Rückdeckungsversicherungen) auf den Erwerber übertragen wurden. In diesem Fall haftet der Veräußerer nur mehr für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Diese Haftung endet bereits ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Wertpapierdeckung und Sicherungsmittel Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest fünf Jahre lang in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Arbeitnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf in dieser Zeit auf die Verpflichtung des Erwerbers zur Wertpapierdeckung nicht angerechnet werden. Das AVRAG sieht allerdings keine Sanktion für eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgte Veräußerung oder für das Nichtinformieren der Arbeitnehmer vor. Es empfiehlt sich also für den Veräußerer, den Erwerber im Rahmen des Kaufvertrages zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten. Der Veräußerer hat die betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Die Novellierung normiert auch generell eine weitergehende Informationspflicht der Arbeitnehmer von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung. Betriebsübergänge nach dem 30. Juni 2002 Diese neuen Bestimmungen des AVRAG traten mit 1. Juli 2002 in Kraft und gelten für Betriebsübergänge nach dem 30. Juni 2002. Die zeitliche Beschränkung der Haftung auf fünf Jahre beginnt auch für Betriebsübergänge vor dem 1. Juli 2002 zu laufen. Für solche „alten“ Betriebsübergänge endet die Haftungsfrist am 30. Juni 2007.