Neue Haftungsbestimmungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Vorständen und Aufsichtsräten wurde somit den geänderten Verhältnissen angepasst. Schon bisher machten sich diese strafbar, wenn sie in Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder insbesondere in Jahresabschlüssen und öffentlichen Aufforderungen zur Beteiligung an der Gesellschaft die Verhältnisse der Gesellschaft unrichtig wiedergegeben oder erhebliche Umstände verschwiegen haben. Dies galt auch für Vorträge und Auskünfte in der Hauptversammlung. Die zum Teil unklar und missverständlich gefassten Strafbestimmungen wurden jetzt aber neu gefasst, da in vielen Fällen nicht klar war, wie sie anzuwenden seien. Auch Anwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder betroffen Das neue Gesetz definiert jetzt klar, was denn eigentlich unter „Berichten, Darstellungen und Übersichten“ zu verstehen ist. Auch jene Berichte, die nicht der Informationspflicht dienen, werden mittlerweile vom Gesetz erfasst. Gezielte Fehlinformationen des Aufsichtsrates, für die es zuvor keine strafrechtlichen Sonderbestimmungen gegeben hat, werden künftig bestraft. Galten die alten Bestimmungen bislang nur für Organmitglieder selbst, so wurden nunmehr auch die mit gesellschaftsrechtlichen Transaktionen beauftragten Anwälte, Notare oder Wirtschaftstreuhänder in den Geltungsbereich der neuen Strafbestimmung miteinbezogen. Einer Aufsichtsbehörde, die aus der ehemaligen Bundeswertpapieraufsicht hervorgegangen ist, kommt nunmehr die Rolle einer zentralen Überwachungsagentur zu. Sie beaufsichtigt Abschlussprüfer von Kreditinstituten, Pensionskassen und Versicherungen.