Daher muss nicht mehr der Überlasser, sondern der Beschäftiger die Kommunalsteuer abführen. Als Bemessungsgrundlage gelten pauschal 70% des Gestellungsentgeltes, also jenes Entgeltes, das der Beschäftiger an den Überlasser bezahlt. Nach Ansicht des Finanzministeriums fallen unter diese Neuregelung auch geringfügige Überlassungen und Überlassungen innerhalb eines Konzerns.
Neue Kommunalsteuerpflicht bei Arbeitskräfteüberlassung
