Neue Meldeverpflichtung für Honorare

Mitteilungspflicht besteht für Honorarzahlungen an folgende Personen:

  • Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
  • Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter,
  • Stiftungsvorstände,
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende,
  • Kolporteure und Zeitungszusteller,
  • Privatgeschäftsvermittler,
  • Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt,
  • Personen, die Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbringen und der Sozialversicherungspflicht als freier Dienstnehmer unterliegen.

Folgende Daten müssen in der Mitteilung enthalten sein:

  • Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum
  • Art der erbrachten Leistung Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Kategorien reicht dabei aus. Der Art nach gleiche Leistungen, für die das Entgelt im selben Kalenderjahr geleistet wurde, sind pro Person in einer einzigen Jahresmitteilung auszuweisen. Bei Zahlungen für der Art nach verschiedene Leistungen an die selbe Person sind stets verschiedene Jahresmitteilungen auszustellen.
  • Kalenderjahr in dem das Entgelt geleistet wurde
  • (Netto)entgelt und die (allenfalls)darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

Wie hat die Mitteilung zu erfolgen? Die Mitteilung hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, hat die Übermittlung mittels amtlichem Vordruck (Formular E 18) bis Ende Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das an eine Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete Honorar (einschließlich der Reisekostenersätze) nicht mehr als € 900,- und das (Gesamt)honorar (einschließlich der Reisekostenersätze) für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt Auswirkungen für die Honorarempfänger Die zur Mitteilung Verpflichteten haben Ihren Vertragspartnern (den Honorarempfängern) für jedes Kalenderjahr eine gleich lautende Mitteilung auszustellen. Diese haben in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Überschussrechnung die betroffenen Honorare gesondert auszuweisen.