Eine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen mit jenen Merkmalen, die das Umsatzsteuergesetz vorschreibt, gilt für Ärzte nur dann, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Honorarnoten oder Abrechnungen, die Ärzte an Patienten ausstellen, müssen daher nicht diese Merkmale aufweisen. Dies gilt sowohl für die bisherigen als auch für die neuen Rechnungsmerkmale. Ausnahme: laufende Rechnungsnummer Wie üblich gibt es aber keine Regel ohne Ausnahme: die laufenden Rechnungsnummer. Honorarnoten müssen – unter Einbeziehung der Rechnungen an die Patienten – laufend nummeriert werden, wenn ein Arzt nur einen Rechnungskreis führt, der die Rechnungen an Unternehmer und an Patienten beinhaltet. Solche Unternehmer sind etwa Sozialversicherungsträger oder Seminarveranstalter. Wird hingegen für die Rechnungen an Patienten ein eigener Rechnungskreis geführt, so müssen diese Rechnungen auch keine laufende Nummerierung aufweisen. So will es jedenfalls das neue Umsatzsteuerprotokoll der Finanz. Wenn Sie nähere Auskünfte dazu wünschen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.