Neuer Erlass zur Förderung von Unternehmensgründern

Förderbare Neugründer sind Personen, die innerhalb der letzten 15 Jahre noch nicht in vergleichbarer Weise selbständig tätig waren. Tätigkeiten als Angestellter schaden nicht, selbst wenn es zuvor die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Hingegen sind Tätigkeiten als freier Dienstnehmer für Förderungen schädlich, da freie Dienstnehmer in den Steuergesetzen als Selbständige gelten. Bei Personengesellschaften dürfen vollhaftende Gesellschafter oder ein Kommanditist, der mehr als 25% der Gesellschaftsanteile hält und zur Geschäftsführung befugt ist, nicht in vergleichbarer Weise tätig gewesen sein, um gefördert zu werden. Das gilt auch für einen Kommanditisten, der zumindest 50% der Gesellschaftsanteile hat. Diese Grenzen gelten auch für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur oder Betriebsübernahme? Bei einer Neugründung durch Schaffung einer neuen betrieblichen Struktur werden für den Monat der Neugründung und die darauf folgenden 11 Kalendermonate die Lohnnebenkosten für eventuell bereits im ersten Geschäftsjahr eingestellten Dienstnehmer gefördert. Ein solcher Neugründer erspart sich also den Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (DB), den Zuschlag dafür (DZ), den Wohnbauförderungsbeitrag und die Unfallversicherung. Diese Begünstigung steht nicht zu, wenn es sich um eine Neugründung in Form der Betriebsübernahme handelt. Bei Schaffung einer neuen Struktur werden zudem gefördert:

  • Verwaltungsabgaben, insbesondere für die Lösung eines Gewerbescheines
  • Grunderwerbsteuer, wenn ein Grundstück eingebracht wird, dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist und dafür Anteile an der Gesellschaft gewährt werden
  • die Gebühren für damit zusammenhängende Eintragung ins Grundbuch
  • Gerichtsgebühren für eine eventuell notwendige Eintragung ins Firmenbuch
  • Gesellschaftssteuern, die bei der Ersteintragung für den Ersterwerber der Gesellschaftsanteile anfallen
  • Börsenumsatzsteuer

Förderungen für Neugründer bei Betriebsübergabe:

  • Verwaltungsabgaben für die Entgegennahme von weiteren Gewerbeberechtigungen Erweiterungen der bereits vorhandenen Gewerbeberechtigung oder Betriebsanlagenänderungen
  • Freibetrag für Grunderwerbsteuer. Werden mit der Betriebsübertragung ein oder mehrere Grundstücke mitübertragen, so entfällt die Grunderwerbsteuer bis zu einem Betrag von € 75.000 (pro Betrieb und nicht pro Grundstück). Ein Wert, der über diesen Betrag hinausgeht wäre zu versteuern. Hier gibt es aber Sonderregelungen für den land- und forstwirtschaftlichen Bereich.
  • Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch. Das betrifft Neueintragungen oder Änderungen sowie die Änderung oder Neueintragung eines neuen Gesellschafters (bei Übertragung einer Gesellschaft).

Als Betriebsübertragung wird auch die Übertragung eines Teilbetriebes angesehen. Es müssen dabei die bereits besehenden und wesentlichen Grundlagen des (Teil-) Betriebes übertragen werden. Auch unentgeltliche Übertragungen wie Schenkung werden gefördert. Sonderfall Pacht Nunmehr ist im Erlass klar gestellt, dass die Pacht eine Neugründung in Form der Betriebsübernahme darstellt. Insbesondere wenn:

  • der bisherige Betriebsführer den Betrieb verpachtet (es muss sich nicht um eine steuerliche Betriebsaufgabe handeln)
  • ein Pächterwechsel stattfindet
  • der Verpächter wechselt, soweit der bisherige Verpächter bei der ursprünglichen Verpachtung keine Betriebsaufgabe vornahm und betriebliche Einkünfte erzielt In allen Fällen ist entscheidend, dass der neue Betriebsführer innerhalb der letzten 15 Jahre noch nicht vergleichbar tätig war. Daher liegt kein Neugründungsfall vor, wenn der Verpächter dem bisherigen Pächter das Eigentum überträgt.

Inanspruchnahme einer Beratung notwendig Für alle Fälle der Neugründung ist zur Inanspruchnahme eine Beratung notwendig. Diese findet bei der gesetzlichen Berufsvertretung statt. Sollte diese nicht vorhanden sein, so ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zuständig. Diese stellt das entsprechende Formular aus, das dann bei der jeweiligen Behörde vorgelegt werden muss. Eine rückwirkende Förderung gibt es nur für Neugründung in Form der Betriebsübernahme die nach dem 1.1.2002 und vor dem 31.12.2003 stattgefunden hat.