In der Forstwirtschaft wird zwischen nachhaltig wirtschaftenden Forstbetrieben und aussetzenden Forstbetrieben unterschieden. Die nachhaltig wirtschaftenden Betriebe verfügen über einen eigenen Wirtschaftsplan und nutzen jährlich eine bestimmte Menge Sägerundholz. Aussetzende Betriebe führen hingegen – abgesehen von gewissen geringen Durchforstungserträgen – jährlich keine regelmäßigen Nutzungen von Sägerundholz durch. Nur Waldnutzungen infolge höherer Gewalt oder außerordentliche Waldnutzungen begünstigt Die Begünstigung des halben Steuersatzes gilt nun für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe gleichermaßen, woraus folgt, dass auch bei aussetzenden Betrieben nur Waldnutzungen infolge höherer Gewalt oder außerordentliche Waldnutzungen begünstigt sind. Diese neue Gesetzesinterpretation betrifft vor allem kleine (aber nicht vollpauschalierte) Forstbetriebe, die aussetzend wirtschaften. Aus steuerlicher Sicht wird empfohlen, die Sägerundholzschlägerung über die Jahre gleichmäßig zu verteilen und so die Steuerprogression zu mildern.