Die neue Verwaltungspraxis ist nach Auskunft des Finanzministeriums auch für die Vergangenheit anwendbar. Das bedeutet, dass auch in den Steuererklärungen für vergangene Jahre das jeweils gültige amtliche Kilometergeld bei der Geltendmachung als Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet werden kann. Das amtliche Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges für Fahrten im Zuge einer Dienstreise oder beruflichen Reise anfallen. Mit dem Kilometergeld werden neben den Treibstoffkosten auch andere mit dem Fahrzeug in Verbindung stehende Kosten wie etwa Versicherungen, Reparaturen, Mauten, Vignetten oder Finanzierungskosten abgegolten. Änderung der Lohnsteuerrichtlinien Durch die Änderung der Lohnsteuerrichtlinien hat das Kilometergeld aber auch eine Begrenzung erfahren. Es ist nur mehr bis zu einer maximalen jährlichen Kilometerleistung von 30.000 km lohnsteuerfrei, es sei denn, es wird aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (wie einem Kollektivvertrag) an den Arbeitnehmer bezahlt. In diesem Fall sind Kilometergelder auch für mehr als 30.000 Kilometer jährlich lohnsteuerfrei. Die Zulässigkeit dieser Ausnahmeregelung wird allerdings vom Verfassungsgerichtshof einer Prüfung unterzogen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Hinweis: Im Frühjahr 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Kilometergelder, die an freie Dienstnehmer ausgezahlt werden, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nun liegt ein Gesetzesentwurf beim Nationalrat, durch den Reisekostenvergütungen an freie Dienstnehmer mit Wirkung zum 1.1.2006 wieder beitragsfrei gestellt werden sollen. Hierbei handelt es sich allerdings um einen bloßen Entwurf, dessen Gesetzwerdung noch ausständig ist.